(Letzte Aktualisierung: 08.06.2024)
Das Presserecht ist eine heikle Materie. Die Freiheit der Berichterstattung ist ein Grundpfeiler einer liberalen Gesellschaftsordnung und daher auch durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt. Trotzdem (oder gerade deswegen) gerät sie immer wieder unter Beschuss seitens der Politik. Auch Einschränkungen der Meinungsfreiheit betreffen die Presse direkt und indirekt.
Hinzu kommen aber auch besondere arbeitsrechtliche und prozessuale Rechtsprobleme. Dazu gehören zum Beispiel Einschränkungen bei der Durchsuchung von Kanzleiräumen oder auch der Schutz von Informanten und Quellen.
Schließlich sind noch zivilrechtliche Aspekte wie das Recht der Gegendarstellung zu beachten. Falsche Berichterstattung kann auch andere Konsequenzen wie Schadenersatz, Schmerzensgeld, Unterlassungsklagen haben. Schlimmstenfalls droht eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung.
Wenn Sie über diese Fragen hinaus noch weitere Anliegen haben, können Sie gerne mit Abamatus – Rechtsanwalt Thomas Hummel Kontakt aufnehmen. In meinen Kanzleien bearbeite ich auch überregionale Mandate.
Hat die Presse ein Zeugnisverweigerungsrecht bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen?
Ja, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO sind „Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben“ zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
Dieses Recht erstreckt sich auf Aussagen „über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen“.
Wann ist eine Gegendarstellung möglich?
Gegendarstellungen gibt es nur gegen Tatsachenbehauptungen, nicht gegen Meinungsäußerungen oder andere Kritik. Nicht notwendig ist dagegen, dass nachgewiesen wird, dass die Darstellung falsch ist. Vielmehr soll die Waffengleichheit zwischen Presse und Betroffenem hergestellt werden, Letzterer also auch seine Sicht der Dinge schildern dürfen, damit der Leser nicht nur einseitig informiert wird.
Wie wird eine Gegendarstellung eingefordert?
Eine Gegendarstellung muss zunächst schriftlich verlangt werden. Dabei muss sie inhaltlich bereits so abgefasst sein, dass sie unmittelbar gedruckt werden kann. Redaktionelle Änderungen durch die Zeitung selbst sind nicht zulässig und dürfen daher auch nich notwendig sein.
Erst, wenn die Redaktion der Aufforderung nicht innerhalb von ca. zwei bis vier Wochen nachkommt, ist eine gerichtliche Inanspruchnahme erfolgversprechend. Diese kann dann aber häufig sehr schnell durch eine einstweilige Verfügung erfolgen.
Was ist eine Verdachtsberichterstattung?
Eine Verdachtsberichterstattung äußert keine für wahr gehaltenen Beschuldigungen, sondern lediglich einen Verdacht. Ein Verdacht entsteht aber in der Regel dadurch, dass es Tatsachen gibt, aufgrund derer beim Berichtenden die Meinung entsteht, eine bestimmte andere Tatsache würde vorliegen.
Bsp.: Eine Zeitung berichtet, dass ein Unternehmen hohe Zahlungen an einen Politiker geleistet hat und das Unternehmen daraufhin bestimmte öffentliche Aufträge bekommen hat. Das sind die Tatsachen – der Verdacht, dass beides miteinander zu tun hat, ist dann aber eine Meinungsäußerung.
Ob gegen eine Verdachtsberichterstattung eine Gegendarstellung zulässig ist, kommt darauf an, ob im Artikel die Tatsachendarstellung oder die Meinungskundgabe überwiegt. In jedem Fall handelt es sich um einen Grenzfall.
Wann ist eine Beschwerde zum Deutschen Presserat möglich?
Mit einer Beschwerde zum Presserat kann man rügen, dass ein Presseorgan Grundsätze der Pressearbeit verletzt hat. Wenn der Presserat dies auch so sieht, erfolgt ein Hinweis, eine Rüge oder eine Missbilligung.
Ob die Beschwerde sinnvoll ist und für die Zukunft Vorteile bietet, muss im Einzelfall geklärt werden.
Kommt auch eine Verfassungsbeschwerde in Betracht?
Ja, eine Verfassungsbeschwerde ist als letztes Mittel immer denkbar. Diese kann insbesondere dann eingelegt werden, wenn der Rechtsweg komplett bestritten wurde und das letztinstanzliche Urteil ein Grundrecht verletzen könnte. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Meinungsäußerungsfreiheit, die persönliche Ehre und das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegeneinander abzuwägen sind.