Dass man den Auto- oder Motorrad-Führerschein verlieren kann, ist bekannt. Aber dass einem auch der Fahrrad-Führerschein abgenommen werden kann, wissen wohl die wenigsten Bürger – schon allein, weil es ja keinen Fahrrad-Führerschein gibt. Aber auch das Fahren eines Rads kann von der Verwaltungsbehörde untersagt werden. Das ist zwar kein Entzug der Fahrerlaubnis, da man dafür keine Erlaubnis braucht. Und es ist kein Fahrverbot im eigentlichen Sinne, wie man es für einen, zwei oder drei Monate beim Pkw kennt. Es ist vielmehr eine behördliche Maßnahme eigener Art.
Grundnorm für die Anordnung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen gegen Personen ist die Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Ermächtigungsgrundlage für diese Verordnung ist § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes:
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über
1.
die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über
y) Maßnahmen, um die sichere Teilnahme sonstiger Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten, sowie die Maßnahmen, wenn sie bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind
Ja, der Buchstabe ist tatsächlich ein Ypsilon, der 25. Buchstabe des Alphabets. Im Gesetz sind also zahlreiche andere Dinge angegeben, die das Ministerium durch Verordnung regeln darf bzw. soll.
Und § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV sieht Folgendes vor:
Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen.
An dieser weiten Formulierung, nach der das Führen aller Fahrzeuge (und sogar von Tieren) Gegenstand behördlicher Maßnahmen sein kann, sieht man, dass es nicht darauf ankommt, ob man für das entsprechende Fahrzeug einen Führerschein o.ä. braucht.
Allerdings ist hier das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Wenn der Staat für bestimmte Fahrzeuge wie Fahrräder oder Mofas keine Fahreignungsprüfung vorsieht, um die Fahrerlaubnis zu erlangen, dann kann man davon ausgehen, dass von diesen Fahrzeugen grundsätzlich eine geringere Gefahr ausgeht als bspw. von Autos oder Motorrädern. Dementsprechend müssen also auch die Voraussetzungen deutlich höher liegen, um hier das Fahren zu untersagen.
Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße hat dies in seiner Entscheidung (Juli oder August 2014, 3 L 636/14.NW) bereits bejaht, wenn jemand spät abends auf dem Fahrrad eine Strecke von 8 Kilometern mit 1,73 Promille Blutalkohol fährt. Dies scheint schon eine sehr weite, also aus Sicht des Bürgers restriktive Auslegung zu sein. Es bleibt abzuwarten, ob sich eine einheitliche Rechtsprechung zu dieser freilich eher seltenen Frage entwickeln wird.