Das Tübinger Landgericht hat sich wieder einmal mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk angelegt und dem SWR die Vollstreckung des Rundfunkbeitrags untersagt. In der lesenswerten Entscheidung (LG Tübingen, Beschluss vom 16.09.2016, 5 T 232 / 16) bezweifelt die fünfte Zivilkammer mittlerweile sogar, dass es sich beim Südwestrundfunk überhaupt um eine Behörde handelt – als Fernsehbetreiber sei er vielmehr unternehmerisch tätig. Das letzte Wort hat wieder einmal der Bundesgerichtshof und der hat sich der bürgerfreundlichen und staatskritischen Sichtweise der Tübinger Richter bisher nicht angeschlossen.