Ermittlungsverfahren „Fatih“: Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Köln

Auf Facebook macht derzeit eine anonymisierte Einstellungsverfügung durch die Staatsanwaltschaft Köln die Runde. Diese wird weitestgehend mit Unverständnis kommentiert – darum erkläre ich heute kurz, worum es dabei gehen könnte.

Aus dem Schriftstück geht nicht unmittelbar hervor, welche Straftat das Verfahren zum Gegenstand hatte. Einer Frau Schröder wird mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren wegen eines nicht genannten Vorwurfs gegen einen Beschuldigten mit dem Vornamen Fatih (der Nachname ist abgedeckt) eingestellt wurde. Der Satz „Die verursachten Verletzungen sind relativ gering“ lässt jedenfalls den Schluss zu, dass es um eine Körperverletzung ging.

Allerdings dürfte es keine normale, also „einfache“ oder gar fahrlässige Körperverletzung sein. Denn das Verfahren wurde „mit Zustimmung des zuständigen Amtsgerichts gemäß § 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung eingestellt“. Die Zustimmung des Gerichts ist bei leichten Körperverletzungen nämlich nicht notwendig, hier kann gemäß § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO die Staatsanwaltschaft alleine entscheiden. Die gefährliche Körperverletzung (meist unter Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs) ist dagegen im Mindestmaß mit sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht, daher muss das Gericht einer Einstellung stets zustimmen. Ein Raub mit Verletzungsfolgen oder eine schwere Körperverletzung scheiden dagegen aus, da es sich hierbei um Verbrechen handelt – eine Einstellung nach § 153 gibt es aber nur bei Vergehen.

Diese Verfahrenseinstellung bedeutet, dass das Verfahren nicht weiter betrieben wird. Es wird zu den Akten gelegt, es erfolgt keine Anklage und dementsprechend auch keine Bestrafung. Dafür muss der Beschuldigte überhaupt nichts tun, insbesondere auch keine Geldbuße zahlen oder Sozialstunden verrichten – das gibt es nur bei einer Einstellung gegen Auflagen gemäß § 153a StPO. Eine Entscheidung über Schuld oder Unschuld erfolgt nicht.

Dieses Vorgehen ist nichts Außergewöhnliches, sondern sehr häufig. Eine immense Zahl von Strafverfahren (auch wegen Gewaltdelikten) wird mittlerweile von den Staatsanwaltschaften eingestellt. Dabei gibt es im Wesentlichen drei verschiedene Arten der Einstellung, die man ganz grob charakterisieren kann:

  • § 170 Abs. 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft geht selbst davon aus, dass sich der Beschuldigte eher nicht strafbar gemacht hat und eine Verurteilung unwahrscheinlich ist.
  • § 153 StPO. Die Staatsanwaltschaft denkt zwar, dass „etwas dran sein“ könnte, sieht aber sogar dann eine geringe Schuld als gegeben an.
  • § 153a StPO. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Beschuldigte verurteilt würde und keine ganz geringe Schuld vorliegt. Die bestehende Schuld kann aber dadurch ausgeglichen werden, dass die erwähnten Auflagen (eben Geldbuße oder Sozialstunden, ggf. auch eine Therapie oder die Zahlung von Schmerzensgeld) angeordnet werden. Dann kann auf eine formelle gerichtliche Verurteilung verzichtet werden.

Gerade auch bei Körperverletzungen, die aus einem Streit heraus passiert sind, stellt man oft gegen alle Beteiligten nach § 153 StPO ein. Denn hier lässt sich oft nicht mehr klären, wer nun angefangen hat und wer sich nur gewehrt hat. Niemand ist hinreichend verdächtig, um nach § 153a einzustellen oder gar anzuklagen – aber es ist auch niemand offensichtlich unschuldig.

Von einer solchen Konstellation ist hier aber keine Rede. Argumente für die Einstellung waren vielmehr:

  • „Der Beschuldigte ist bisher strafrechtlich nicht einschlägig in Erscheinung getreten.“ Gegen den Beschuldigten wurde also zuvor noch nie wegen einer anderen Körperverletzung ermittelt. Dass er aber schon wegen anderer Arten von Straftaten (z.B. wegen Diebstahls) verdächtig war, könnte man aus der Einschränkung „einschlägig“ schließen. Vielleicht ist das aber auch nur eine Standardformulierung dieser Staatsanwältin, die keine Aussage über den speziellen Fall erlaubt.
  • „Es kann erwartet werden, dass der Beschuldigte durch das bisherige Verfahren hinreichend beeindruckt und gewarnt ist.“ Das unterstellt, dass der vermeintliche Täter allein die Tatsache, dass er Beschuldigter staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen war, als abschreckend empfand, sodass er nie wieder in diese missliche Situation kommen will. Ob man die berechtigte Erwartung dieses Effekts empirisch bestätigen kann, lässt sich wohl nicht so ganz feststellen – der eine oder andere mag die Einstellung vielleicht auch eher als Bestätigung verstehen.
  • „Die verursachten Verletzungen sind relativ gering.“ Die Schwere der Tatfolgen ist natürlich ein entscheidender Faktor für deren rechtliche Bewertung. Auch die einfache Körperverletzung geht von kaum spürbaren Stößen über blaue Flecken bis hin zu Knochenbrüchen und Organschädigungen. Welche Verletzungen hier vorlagen, ist völlig unbekannt. Nicht unproblematisch ist freilich, dass das Opfer sich dadurch oft nicht ernstgenommen vorkommt. Das meint die Staatsanwalt zwar nicht so, aber diese Formulierung wird häufig als ein „Sei froh, es hätte schlimmer kommen können“ angesehen.
  • „Es bestehen zudem Bedenken hinsichtlich der Schuldfähigkeit.“ Das deutsche StGB beinhaltet ein Schuldstrafrecht: Wer nicht schuldfähig ist, also nicht weiß, dass er gerade etwas Verbotenes tut, kann nicht bestraft werden (§ 20 StGB). Wer nur eingeschränkt schuldfähig ist, also das Unrecht seiner Tat erkennt, aber darauf nicht den klaren Blick eines normalen Menschen hat, wird milder bestraft (§ 21). Diese Formulierung der StA klingt danach, dass eine eingeschränkte Schuldfähigkeit sicher ist und eine völlig fehlende Schuldfähigkeit zumindest nicht ausschließbar ist. Bei einer Verurteilung wäre also allenfalls eine geringe Strafe zu erwarten, sodass man auch gleich darauf verzichten kann.
  • „Unter diesen Umständen wäre das Verschulden als gering anzusehen. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht in diesem Falle nicht.“ Dies ist kein eigenes Argument für die Einstellung, sondern vielmehr die Schlussfolgerung aus den vier genannten Argumenten. Es wird einfach nur der Wortlaut des § 153 Abs. 1 Satz 1 (am Ende) StPO abgeschrieben, um zu demonstrieren, dass dessen Voraussetzungen als erfüllt erachtet wurden. Die Formulierung „wäre anzusehen“ verdeutlicht noch einmal, dass keine Feststellung über die Schuld getroffen wird, sondern die Schuld nicht geklärt ist, sie aber sogar dann gering wäre, wenn sich die unbelegten Verdachtsmomente bewahrheiten würden.

Tragen diese Gründe nun die Einstellung?

Schon. Eine Einstellung des Verfahrens ist ohne Weiteres vertretbar. Allein die Tatsachen, dass es keine einschlägigen Vorverfahren gab und die Verletzungen im unteren Bereich blieben, rechtfertigen die Entscheidung. Außerdem muss man der sachbearbeitenden Staatsanwältin immer zubilligen, dass sie die Akte und alle Gesichtspunkte kannte, während wir nur einen einfachen Abdruck der Endentscheidung sehen.

Etwas seltsam mutet jedoch die Kombination der beiden anderen Argumente an: Die „Beeindruckung und Warnung“ ist eine Standardbegründung, die nicht auf den Beschuldigten individuell zugeschnitten wurde, sondern regelmäßig verwendet wird. Aber kann man denn von dieser Wirkung auch bei einem eingeschränkt Schuldfähigen ausgehen? Bei dieser Personengruppe ist das normale Strafrecht oft schon relativ hilflos. Aber wer Probleme hat, Richtig und Falsch zu unterscheiden und das Unrecht einer Körperverletzung einzusehen, soll den Ernst eines Ermittlungsverfahrens begreifen? Denkbar wäre freilich, dass die Schuldunfähigkeit hier nur momentan und alkoholbedingt war – wobei man auch dann eine gewisse Sanktionierung durchaus für sinnvoll halten kann.

Was kann das Opfer der Straftat nun tun?

Nicht viel. Zwar sieht die StPO grundsätzlich vor, dass der Verletzte zunächst Beschwerde gegen die Einstellung einlegen (§ 172 Abs. 1) und gegen eine Ablehnung der Beschwerde das Oberlandesgericht anrufen kann (§ 172 Abs. 2 Satz 1).

Dies gilt aber gerade bei Einstellungen nach § 153 StPO nicht, wie aus § 172 Abs. 2 Satz 2 hervorgeht. Das Ermessen der Staatsanwaltschaft soll damit der Nachprüfung durch die Gerichte (und auch, obwohl der Gesetzestext missverständlich formuliert ist, durch den vorgesetzten Staatsanwaltschaft) entzogen sein.

Möglich ist freilich immer eine Gegenvorstellung, dass man also der Staatsanwaltschaft mitteilt, dass man diese Entscheidung für falsch hält, um erneute Eröffnung des Verfahrens bittet und noch einige Gründen hinterherschickt. Besonders hoch sind die Chancen freilich nicht, da man selten noch irgendein schlagendes Argument kennt, das dem Staatsanwalt bislang verborgen geblieben ist. Auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist stets möglich – diese ist aber, wie der juristische Volksmund weiß, „formlos, fristlos und fruchtlos“.

Offen bleibt, wie oben schon angedeutet wurde, der Zivilrechtsweg. Als Opfer einer Straftat hat man auch außerhalb des Strafverfahrens Rechte; man kann insbesondere Schadenersatz und Schmerzensgeld einklagen. Nur: Wie viele Schläger haben verfügen über Vermögen oder pfändbares Einkommen? Die wenigsten Gewalttäter (Ausnahmen bestätigen freilich die Regel) leben außerhalb ihrer Prügelexzesse eine bürgerliche Existenz.

Das ist nicht befriedigend, aber das ist die Realität.

Eine Frage drängt sich freilich zwangsläufig auf:

Ist das Schreiben echt?

Es gibt zumindest keine offensichtlichen Fehler oder Formulierungen, die in irgendeiner Weise seltsam wirken. In der Regel wird in der Einstellungsverfügung noch darauf hingewiesen, dass zivilrechtliche Ansprüche (Schadenersatz, Schmerzensgeld) davon unberührt bleiben, dies ist aber nicht zwingend.

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