Gerichtsentscheidungen: Urteil oder Beschluss?

Gerichtliche Entscheidungen werden mal als Beschluss, mal als Urteil bezeichnet.
Gerichtliche Entscheidungen werden mal als Beschluss, mal als Urteil bezeichnet.
Wenn man Gerichtsentscheidung betrachtet, stellt man fest, dass diese nicht immer die gleiche „Überschrift“ haben. Über manchen steht, wie man es gemeinhin erwartet, groß „Urteil“, über manchen dagegen „Beschluss“. Was ist nun der Unterschied zwischen beidem? Hat dies irgendeine Bedeutung für den Inhalt der Entscheidung?

Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: Nein. Es gibt faktisch keinen Unterschied zwischen Urteilen und Beschlüssen. Beide Formen der Entscheidung sind gleichermaßen verbindlich. Die Unterschiede in der Wortwahl sind allenfalls historisch bedingt und entstammen der in vielerlei Hinsicht unlogischen und unpräzisen juristischen Sprache.

Es lassen sich allenfalls einige Grundsätze herausarbeiten:

Mündliche Verhandlung

Urteile werden in der Regel nach mündlicher Verhandlung gefällt, Beschlüsse dagegen ohne Verhandlung. Für den Arrest, eine Maßnahme zur Sicherung von Vermögen, in das die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, ist das in § 922 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch ausdrücklich angeordnet: „Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss.“

Ganz richtig ist das aber auch nicht. So entspricht bspw. ein Strafbefehl, der vom Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen wird, einem Urteil (§ 410 Abs. 3 StPO) – dabei gibt es hier keine mündliche Verhandlung, was ja auch Sinn des Ganzen ist. Im Zivilrecht können Versäumnisurteile ohne mündliche Verhandlung, sogar schon im schriftlichen Vorverfahren ergehen (§§ 330, 331 ZPO). Bei geringem Streitwert ist ein schriftliches Verfahren nach Ermessen des Gerichts die Regel (§ 495a ZPO), aber auch das Verfahren endet mit einem Urteil.

Umgekehrt gibt es gesamten strafprozessualen Nebenrecht (Haftsachen, Strafaussetzung zur Bewährung, Zurückstellung einer Freiheitsstrafe) praktisch nur Beschlüsse. Für diese Beschlüsse kann der Betroffene aber fast immer eine mündliche Anhörung beantragen, in der er sich persönlich und mündlich gegenüber dem Richter äußern darf. Trotzdem ist das ein Beschluss.

Familienrecht

Im Familienrecht, genauer gesagt praktisch im gesamten Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, gibt es gemäß § 38 Abs. 1 FamFG nur Beschlüsse und keine Urteile.

Und das, obwohl hier eine mündliche Verhandlung die Regel ist. Außerdem hießen bis vor wenigen Jahren auch im FGG (dem Vorläufer der FamFG) die Urteile noch Urteile. Heute wird allgemein eine weniger martialische Ausdrucksweise bevorzugt, darum heißt das Urteil Beschluss, der Kläger Antragsteller, der Prozess Verfahren usw. (§ 113 Abs. 5 FamFG). Das soll eine Harmonie implizieren, die es freilich gerade vor den Familiengerichten meistens erst recht nicht gibt – in der Sache ändert das natürlich gar nichts.

Verfahrensfragen

Außerdem werden viele prozessuale Fragen per Beschluss entschieden. Dazu gehört zum Beispiel eine Nachtragsanklage (§ 266 Abs. 1 StPO), die Verweisung an ein anderes Gericht (§ 281 ZPO), die Verbindung mehrerer Verfahren zu einem (§ 93 VwGO), die Entscheidung über Beweisanträge (§ 358 ZPO) oder die Einstellung des Verfahrens (§ 153 StPO).

Beschluss und Urteil in einem

Regelmäßig treffen Beschluss und Urteil auch zusammen. So beinhaltet jedes Urteil auch einen Beschluss über den Streitwert, nach dem sich Gerichts- und Anwaltsgebühren berechnen und der z.B. für die Rechtsmittel von Bedeutung ist. Formell (über-) korrekt müsste das Gericht zunächst das Urteil schreiben und danach separat (auf einem neuen Blatt mit neuer Überschrift, Wappen, Parteibezeichnungen usw.) einen Beschluss über den Streitwert schreiben. Verfahrensökonomisch wird dieser Beschluss aber einfach in das Urteil aufgenommen, oft auch, indem der schlichte Vermerk „Streitwert: … Euro“ unter die Urteilsformel kommt.

Im Strafrecht hingegen muss bei einem Angeklagten, der bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft sitzt, über das Fortbestehen des Haftbefehls entschieden werden. § 268b StPO sagt, dass dieser Beschluss zusammen „mit dem Urteil zu verkünden“ ist.

Rechtsmittel

Einen kleinen Unterschied gibt es zwischen Urteilen und Beschlüssen, was die Anfechtbarkeit angeht: Gegen Urteile gibt es Berufung und Revision, gegen Beschlüsse Beschwerde und Rechtsbeschwerde. Von Details abgesehen ist aber auch das im Endeffekt wieder das Gleiche: Berufung und Beschwerde erlauben eine erneute Tatsachenprüfung, mit der Rechtsbeschwerde und der Revision können dagegen nur Rechtsfehler gelten gemacht werden.

Wirkung

Teilweise wird behauptet, die Wirkungen von Urteil und Beschluss seien unterschiedlich. Das Urteil sei in irgendeiner Form „höherwertig“ oder der Beschluss gelte nicht allgemein.

Das ist auf jeden Fall falsch. Jedes Urteil bindet immer nur die am Verfahren Beteiligten. Darüberhinaus entfaltet es grundsätzlich keine Wirkung. Es kann sein, dass sich andere Gerichte dieses Urteil als Präzedenzfall zum Vorbild nehmen, aber sie können auch genau anders entscheiden. Nicht einmal Urteile der obersten Bundesgerichte sind für die unteren Instanzen verbindlich. Genau das Gleiche gilt natürlich auch für Beschlüsse.

Allgemein verbindlich sind nur bestimmte Urteile des Bundesverfassungsgerichts. § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes sagt hier aber:

In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

Wohlgemerkt – hier ist immer von „Entscheidungen“ oder noch allgemeiner von „Erklärungen“ die Rede. „Entscheidungen“ ist wiederum ein Oberbegriff für Urteile und Beschlüsse. Auch hier sind beide Entscheidungsformen also wieder absolut gleichberechtigt.

Wie so oft im Recht kommt es also auf Inhalte an, nicht auf Äußerlichkeiten.

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