Derzeit macht ein verstörendes Bild auf Facebook die Runde: Es zeigt einen an ein Bett gefesselten Hund. Noch verstörender ist vielleicht der Text dazu, wonach der sexuelle Missbrauch von Tieren erlaubt sein soll. Aber stimmt das wirklich?
Dazu muss man zunächst einmal einen Blick in die Rechtsgeschichte werfen. Ab dem Inkrafttreten des damaligen Reichsstrafgesetzbuchs gab es den § 175. Dieser umfasste allgemein die „widernatürliche Unzucht“, worunter man sowohl homosexuelle Handlungen als auch Handlungen zwischen Mensch und Tier verstand:
Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Im Jahr 1935 wurde die Systematik etwas geändert. Der neue § 175 erfasste nur noch Homosexualität, Handlungen an Tieren wurden dagegen in einen eigenen § 175b ausgelagert:
Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
An der Rechtslage änderte sich dadurch aber nicht viel. Demnach war der Missbrauch von Tieren also weiterhin eine Straftat, die stets mit Gefängnis geahndet wurde. Gefängnis stellte im damaligen Sanktionssystem eine mittelschwere Freiheitsstrafe (zwischen Haft und Zuchthaus) dar und wurde von einem Tag bis zu fünf Jahren verhängt.
Ab den 1920er-Jahren wurde, um kurzen Freiheitsentzug zu vermeiden, die Umwandlung von Gefängnisstrafen bis zu drei Monaten, später bis zu sechs Monaten in eine Geldstrafe ermöglicht. Ab diesem Zeitpunkt war eine Freiheitsstrafe also nicht mehr zwingend, sexuelle Handlungen an Tieren blieben aber eine Straftat.
Dies änderte sich mit der Strafrechtsreform, die ab 1969 in Kraft trat. Bei dieser wurden verschiedene Strafvorschriften geändert und teilweise auch gestrichen. Den § 175b gab es ab dann nicht mehr.
Damit waren derartige Handlungen aber noch lange nicht straffrei oder gar erlaubt. Denn diese stellten regelmäßig noch immer einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar. § 17 Nr. 2 b) TierSchG besagt:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
Dies dürfte bei Zoophilie fast immer der Fall sein. Nur, wenn die Schmerzen nicht erheblich sind, greift dieser Paragraph nicht.
Um aber eine denkbare Strafbarkeitslücke zu schließen, wurde zum 13.07.2013 eine neue Vorschrift (§ 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG) in das Tierschutzgesetz aufgenommen. Demnach ist es verboten,
ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.
Ein „Zwingen zu artwidrigem Verhalten“ wird man bei derartigen Handlungen regelmäßig annehmen können – freiwillig wird dies kaum ein Tier über sich ergehen lassen. Der Verstoß dagegen ist dann zwar noch keine Straftat, aber zumindest eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 des Tierschutzgesetzes, für die eine ganz empfindliche Geldbuße droht:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
4. einem Verbot nach § 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann (…) mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro (…) geahndet werden.
Sexueller Missbrauch von Tiere ist also keineswegs erlaubt, sondern meistens eine Straftat, in weniger schweren Fällen immer noch eine Ordnungswidrigkeit. Dass es trotzdem sehr wenige Verurteilungen deswegen gibt, dürfte in erster Linie daran liegen, dass diese Fälle kaum bekannt werden.
Übrigens gab es gegen diese Bußgeldvorschrift tatsächlich eine Verfassungsbeschwerde, die jedoch erfolglos blieb (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2015, 1 BvR 1864/14).