
Zahlreiche verschiedene Altersgrenzen
Tatsächlich kennt unser Recht vielerlei Altersgrenzen: Mit 7 Jahren kann man schadenersatzpflichtig sein, im Straßenverkehr dagegen erst mit 10, ab 14 Jahren kann man in Geschlechtsverkehr einwilligen, mit 18 ist man volljährig, mit 40 Jahren darf man Bundespräsident werden. Strafrechtlich vollständig erwachsen ist man regelmäßig erst mit 21 Jahren, frühestens ab 18 und entsprechender persönlicher Reife.
Daran sieht man schon, dass es eben vielerlei Grenzen zwischen einem Jugendlichen und einem Erwachsenen gibt. Besonders glücklich sind diese oftmals nicht, da das Alter nicht unbedingt etwas über den Entwicklungsstand aussagt. Oder sind Sie etwa der Meinung, dass jeder ab 40 ein geeigneter Bundespräsident wäre? Insofern ist das Argument „Wahlrecht ab 16 bedeutet auch strafrechtliche Verantwortung“ ohnehin nicht durchschlagend.
Jugendstrafrecht ist besser als sein Ruf
Es ist aber auch tatsächlich eine vernünftige Regelung, das Jugendstrafrecht bis 21 zur Anwendung zu bringen. Ich selber habe das auch mal anders gesehen, aber die Mandate aus diesem Rechtsbereich, die ich früher häufiger bearbeitet habe, haben mich eines Besseres belehrt.

Tatsächlich bietet das JGG eine Fülle von Rechtsfolgen bei Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden. Es kennt zudem keine Strafrahmen, sodass es theoretisch möglich ist, Bagatelldelikte hart und Schwerverbrechen milde zu bestrafen. Dahinter steht aber die Überlegung, dass der Richter den angeklagten Jugendlichen sehr viel besser einschätzen kann als das allgemeine Gesetz.
Flexible Sanktionen gegen Jugendliche
Das Jugendstrafrecht im JGG hantiert nicht, wie das Erwachsenenstrafrecht, fast ausschließlich mit Geld- und Freiheitsstrafen. Die möglichen Rechtsfolgen sind nicht erschöpfend niedergeschrieben, sondern nur umschrieben. Wie der Richter sie ausgestaltet, bleibt ihm und dem konkreten Einzelfall überlassen.
Im Fokus des Jugendstrafrechts steht auch nicht die Vergeltung für geschehenes Unrecht, sondern die Erziehung. Erziehung kann aber auch durchaus einschneidend und schmerzhaft sein. Und so kann ein Urteil bspw. lauten auf:
– Beratungsgespräche
– Drogenabstinenz mit unangekündigten Kontrollen
– Geldauflage
– Teilnahme an Kursen (z.B. Aggressionsbewältigung)
– Entschuldigung beim Opfer
– Arrest
– Arbeitswochenenden
– die Aufnahme einer Arbeit
– das „Durchziehen“ der Schule
– Lesen von Büchern und Besprechung mit einem Sozialarbeiter
– Arbeitsstunden
JGG-Sanktionen treffen oft zielgenauer
Manches davon mag sich zunächst albern anhören. Aber nach meiner Erfahrung haben die Jugendrichter ganz oft ein sicheres Gespür dafür, was nun die richtige Reaktion auf ein bestimmtes Fehlverhalten ist.

Und ja, ich bin der Überzeugung, dass es auch manchem 20-Jährigen mehr bringt, ein Wochenende mit anderen Jugendlichen im Kreis zu sitzen und den eigenen Lebensweg zu reflektieren als einfach eine Geldstrafe per Überweisung zu zahlen.
Das Jugendstrafrecht ist also keine Form von Kuschelpädagogik für Kleinkriminelle, die man nur bei Kindern zur Anwendung bringen dürfte und die sich ab Eintritt der Volljährigkeit verbietet.
Heranwachsende meist eher Jugendliche
Damit sind wir dann auch schon bei der Frage angelangt, wo denn die „richtige“ Altersgrenze für die Anwendung des Jugendstrafrechts liegt. Meine Erfahrung ist, dass viele, wenn nicht die allermeisten der 18- bis 20-Jährigen heute eher einem Jugendlichen als einem Erwachsenen gleichstehen.
Sie leben fast ausnahmslos im elterlichen Haushalt, befinden sich noch in irgendeiner Form von Ausbildung und bringen nicht selten Mama und Papa zum anwaltlichen Gespräch mit. Und es gibt auch viele, die elementare juristische Thematiken nicht begreifen, Schwierigkeiten bei der Schilderung von Begebenheiten haben und Wesentliches nicht von Unwesentlichem trennen können.
Und um eines ganz klar zu sagen: Daran ändert sich nichts, nur weil plötzlich der 21. Geburtstag da ist. Ich kenne nicht wenige Fälle mit Mandanten Mitte 20, bei denen ich mir wünschen würde, dass das Jugendstrafrecht noch zur Anwendung kommen könnte.
… aber wählen schon mit 16?
Wenn Sie diese Zeilen zuende gelesen haben, dann kennen Sie wahrscheinlich auch meine Meinung zu der Frage, ob das allgemeine Wahlrecht ab 16 eine gute Idee ist.