Bisher war ich fast ausschließlich bei der Vertretung einer Verfassungsbeschwerde tätig: Ein Bürger ist mit einem Urteil (oder seltener: mit einem Gesetz) nicht zufrieden und legt hiergegen Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein, in der ich für ihn erkläre, warum das Urteil gegen seine Grundrechte verstößt.
In letzter Zeit hat aber auch die Vertretung gegen eine Verfassungsbeschwerde an Bedeutung gewonnen. Hier hat der Mandant vor den Fachgerichte zwar gesiegt und dort (zumindest überwiegend) bekommen, was er wollte. Nun will sich aber umgekehrt der Gegner nicht damit zufrieden geben und legt seinerseits Verfassungsbeschwerde ein.
Durch diese Verfassungsbeschwerde, das ist natürlich ihr Sinn, will er das für meinen Mandanten positive Urteil aufheben lassen. Um diese Gefahr zu minimieren, kann man sich auch als Gegenpartei am Verfassungsbeschwerdeverfahren beteiligen. Wobei „beteiligen“ fast ein etwas großes Wort ist. Denn das Verfassungsbeschwerdeverfahren spielt sich sich dem Verfassungsbeschwerdeführer und dem Staat ab, die Gegenpartei aus dem Instanzverfahren wird recht stiefmütterlich behandelt.
Auch, wenn man in Bezug auf die Verfassungsbeschwerde des Gegners keine richtige Prozesspartei vor dem Bundesverfassungsgericht wird, hat man aber immerhin Äußerungsrechte. Man darf also für das Urteil argumentieren und so (hoffentlich) dazu beitragen, dass die gegnerische Verfassungsbeschwerde erfolglos bleibt.
Mehr dazu: Vertretung gegen eine Verfassungsbeschwerde auf anwalt-verfassungsbeschwerde.de