Nach Eingang einer Verfassungsbeschwerde beim BVerfG folgt meist ein Schreiben aus dem Allgemeinen Register – entweder mit einem Senatsaktenzeichen (erstes Zeichen, dass das Verfahren angenommen ist) oder mit einer Monierung, die formale oder inhaltliche Mängel anmahnt. Letzteres bedeutet nicht das Ende: Zwar bleibt eine Beschwerde trotz Monierung grundsätzlich im Verfahren, jedoch sind nach Ablauf der Monatsfrist nur noch rechtliche Erwägungen möglich – oft ein hoher Renovierungsaufwand mit begrenzten Erfolgsaussichten. Eine frühzeitige juristische Beratung durch RA Hummel kann helfen, das Verfahren ggf. noch zu retten – die Registerprüfung selbst ist kostenfrei.