Unfälle im Vereinssport: Wer haftet?

Haftung im Sport - ein schwieriges Thema
Haftung im Sport – ein schwieriges Thema
Sport verbindet – kann aber auch zu Verletzungen führen. Gerade im Vereinssport stellt sich dann schnell die Frage: Wer haftet eigentlich, wenn etwas passiert? Muss der Verein zahlen? Der Trainer? Oder bleibt der Verletzte auf seinem Schaden sitzen?

1. Das allgemeine Sportrisiko – Eigenverantwortung steht im Vordergrund

Zunächst gilt: Wer sich freiwillig auf ein Spielfeld begibt, akzeptiert das damit verbundene Risiko.

Zusammenstöße, Stürze oder ein harter Balltreffer – all das gehört zum sogenannten „allgemeinen Lebensrisiko“ im Sport. Solche Vorfälle sind in der Regel nicht haftungsrelevant.

2. Die Pflicht des Vereins – Sicherheit von Platz und Geräten

Anders sieht es aus, wenn der Verein seine Verkehrssicherungspflichten verletzt.

Der Verein muss dafür sorgen, dass Spielfeld, Sportgeräte und Umkleiden in einem sicheren Zustand sind. Gibt es hier Mängel – etwa ein lockeres Tor, eine defekte Hallenwand oder ein vereister Zugang – kann der Verein haften.

Solche Gefahren dürfen nicht auf die Teilnehmer abgewälzt werden, auch nicht durch Hinweise wie „Teilnahme auf eigene Gefahr“.

3. Haftung von Trainern

Zudem stellt sich die Frage, ob verantwortliche Trainer auch persönlich haften oder der Verein für seine eigene Haftung beim Trainer Regress nehmen kann.

Hier gilt eine Haftungsprivilegierung für ehrenamtliche Übungsleiter, die nichts oder nicht mehr als 3300 Euro im Jahr für ihre Tätigkeit erhalten. Sie haften nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten. Ein einfaches Versehen („leichte Fahrlässigkeit“) reicht nicht aus, um sie persönlich verantwortlich zu machen.

Sofern es sich um einen angestellten Trainer handelt, gilt dagegen die Privilegierung aus dem Arbeitsrecht, nach der Arbeitnehmer in aller Regel auch nicht haften müssen.

4. Schädigung des Gegenspielers

Für Verletzungen eines Gegenspielers haftet man ebenfalls nur dann, wenn das allgemeine Sportrisiko überschritten wird.

Das ist insbesondere bei vorsätzlichen Regelverstößen oder bei grob unsportlichem Verhalten der Fall, etwa bei einem bewusst gefährlichen Foul. Normale Fouls oder auch fahrlässige Regelverstöße gehören dagegen meist noch zum hinzunehmenden Spielrisiko.

Ob eine Haftung besteht, hängt stets von den konkreten Umständen ab, insbesondere von Intensität, Situation und Sportart.

5. Einzelfallabhängigkeit – die Grauzonen

Wo aber endet das allgemeine Risiko – und wo beginnt ein Verschulden? Wann ist ein Verhalten noch leicht fahrlässig, wann schon grob fahrlässig? Diese Abgrenzungen sind hochgradig einzelfallbezogen und hängen von vielen Faktoren ab: Sportart, Alter der Beteiligten, Trainingssituation, Einweisung in Geräte usw.

Diese Frage lässt sich weder pauschal beantworten noch anhand fester Maßstäbe sicher rechtlich einordnen. Es fehlt an klaren Kriterien, die eine eindeutige Bewertung ermöglichen würden.

6. Die Rolle der Krankenkassen

Wichtig zu wissen: Auch wenn die Krankenkasse eine Behandlung bezahlt, bedeutet das nicht, dass sie diese Kosten endgültig übernimmt.

Im Gegenteil: Viele Kassen prüfen nach einem Unfall sorgfältig, ob sie sich das Geld vom Verein oder dem Trainer zurückholen können – und gehen dabei oft konsequent vor.

7. Versicherung des Vereins

Da es relativ häufig vorkommen kann, dass Vereine für Sach- oder Personenschäden leisten müssen, sind diese in aller Regel versichert – entweder direkt oder über den Sportverband, dem sie angehören.

Aber auch im Hinblick auf den Versicherungsschutz sollten grundlegende Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden.

8. Relativ wenige Prozesse

Obwohl Sportunfälle wohl jeden Tag dutzendfach passieren, führen in der Praxis doch die wenigsten zu Rechtsstreitigkeiten. In der Regel verklagt man weder seinen eigenen noch den gegnerischen Verein.

Haftungsprozesse sind aber nicht ausgeschlossen – insbesondere bei schwereren Verletzungen.

9. Fazit

Für Vereine ist es daher wichtig, ihre Sicherheitsstandards regelmäßig zu überprüfen. Und wer trainiert, sollte sich seiner Verantwortung bewusst sein – aber auch wissen, dass das Recht ehrenamtliches Engagement in vielen Fällen schützt.

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