Wann ist eine Unterschrift gültig?

Wie unterschreibt man richtig?
Wie unterschreibt man richtig?
Die Frage, wie eine korrekte Unterschrift aussehen muss, sorgt immer wieder für Irritationen. Zunächst einmal muss man sagen, dass natürlich bei Weitem nicht jedes Schreiben unterschrieben werden muss und ganz viele rechtliche Erklärungen überhaupt keine schriftliche Niederlegung benötigen.

Dort, wo es notwendig ist, sagt § 126 Absatz 1 BGB für das Zivilrecht, dass eine Namensunterschrift notwendig ist. Das hilft nur begrenzt weiter, denn Name kann relativ viel bedeuten. Dieser Artikel soll daher möglichst verständlich darlegen, welche Anforderungen an eine Namensunterschrift gestellt werden.

Was ist eine „Unterschrift“ im rechtlichen Sinne?

Eine Unterschrift ist damit ein ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug mit charakteristischen Merkmalen seines Urhebers, der den Namen des Unterzeichners wiedergeben soll.

Warum verlangt das Gesetz überhaupt eine Unterschrift?

Die Unterschrift erfüllt eine gewisse Garantie- und Bestätigungsfunktion.

Wer seinen „guten Namen“ unter ein Dokument setzt, zeigt damit, dass es ihm mit der Erklärung ernst ist und dass sie rechtlich verbindlich sein soll. Die Unterschrift soll also sicherstellen, dass eine Erklärung bewusst und mit Rechtsbindungswillen abgegeben wird.

Dem steht allerdings nicht entgegen, dass auch viele rechtlich sehr bedeutsame Erklärungen ganz ohne Schriftform wirksam abgegeben werden können.

Welcher Name muss verwendet werden?

Der Grundfall ist die Unterschrift mit dem Nachnamen. Der Vorname ist nicht erforderlich.

Der Nachname muss nicht vollständig ausgeschrieben sein, es darf sich aber auch nicht um eine gewollte und erkennbare Abkürzung des Namens (dann sog. Paraphe) handeln.

Bei einem Doppelnamen genügt grundsätzlich ein Namensbestandteil. (z.B. „Müller“ statt „Müller-Lüdenscheidt“)

Ein Kaufmann kann auch mit seiner Firma unterschreiben, also mit dem Unternehmensnamen – auch wenn das heute eher unüblich ist.

Reicht auch der Vorname als Unterschrift?

Grundsätzlich: Nein.

Das liegt allerdings nicht daran, dass der Vorname weniger eindeutig wäre als ein häufiger Nachname (wie etwa „Schmidt“). Entscheidend ist vielmehr, dass ein Vorname typischerweise eher informell ist und nicht den Willen erkennen lässt, ein verbindliches Rechtsgeschäft abzuschließen. (BGH, V ZR 279/01)

Es gibt aber Ausnahmen:

  • bei Personen, die nur unter ihrem Vornamen bekannt sind (z. B. Elisabeth II.)
  • bei Rechtsgeschäften unter nahen Angehörigen

In solchen Fällen kann ausnahmsweise auch der Vorname genügen.

Nicht ausreichend ist dagegen die Verwendung von rein privaten Bezeichnungen wie „Deine Mutter“ oder „Dein dich liebender Sohn“.

Darf man mit einem Künstlernamen oder Pseudonym unterschreiben?

Ja, das ist möglich.

Hier kommt es ausnahmsweise darauf an, dass der Unterzeichner unter diesem Namen identifizierbar ist.

Reicht auch ein anderweitiger Bestätigungsmerk?

Nein.

Man könnte nun meinen, dass es nicht zwingend auf den Namen ankommt, sondern auch eine andere handschriftliche Erklärung, zum Beispiel ein einfaches „OK“ oder „Damit bin ich einverstanden“, ausreichen könnte. Dies wird allerdings in aller Regel abgelehnt, da ohne Niederschreiben des Namens die Gewähr für die Ernstlichkeit eben nicht erbracht ist.

Muss eine Unterschrift lesbar sein?

Nein. Eine Unterschrift muss grundsätzlich nicht lesbar sein.

Es ist also nicht erforderlich, dass jeder Betrachter allein anhand der Unterschrift erkennen kann, wer unterschrieben hat. Entscheidend ist, dass der Unterzeichner mit der Unterschrift seinen Namen darstellen will.

Was ist eine Paraphe – und reicht sie aus?

Eine Paraphe ist ein stark verkürztes Handzeichen, oft nur aus Initialen oder einzelnen Strichen bestehend.

Diese ist nicht ausreichend als Unterschrift.

Die Abgrenzung zwischen Paraphe und Unterschrift ist allerdings schwierig und hängt stark vom Einzelfall ab. Je stärker der Schriftzug vereinfacht ist, desto genauer muss geprüft werden, ob noch eine Unterschrift vorliegt.

Details und Urteile zur Abgrenzung (www.urteilsbesprechungen.de):

Wie „aufwendig“ muss eine Unterschrift sein?

Die Unterschrift muss ein individueller Schriftzug sein.

Sie soll den Namen wiedergeben, eine gewisse Einmaligkeit haben und charakteristische Merkmale des Unterzeichners aufweisen.

Die Unterschrift darf also auch nicht völlig beliebig sein. Sie muss zumindest Andeutungen von Buchstaben enthalten. Reine Striche oder Wellenlinien reichen nicht aus – es sei denn, sie lassen sich noch als Buchstaben erkennen.

Je einfacher die Unterschrift gestaltet ist, desto eher besteht die Gefahr, dass sie nur noch als Paraphe gilt.

Darf man auch in Druckschrift unterschreiben?

Ja, auch einzelne handgeschriebene Buchstaben, die nicht als Schreibschrift miteinander „verschmelzen“ sind zulässig.

(Damit ist also nicht gemeint, dass die Unterschrift gedruckt ist. Das wäre jedenfalls keine Namensunterschrift gemäß § 126 BGB. Ob eine solche Namenswiedergabe ausreicht, kommt auf die genauen Umstände an.)

Muss man immer gleich unterschreiben?

Nein.

Die Unterschrift muss nicht immer identisch aussehen. Unterschiede im Schriftbild oder sogar eine deutlich veränderte Ausführung sind grundsätzlich unschädlich.

Allerdings kann eine stark abweichende Unterschrift Zweifel aufwerfen, ob überhaupt noch eine Unterschrift vorliegt oder eher etwas anderes (z. B. eine Paraphe). Dies ist dann anhand der allgemeinen Anforderungen an die Unterschrift zu prüfen.

Darf man auch in ausländischen Schriftzeichen unterschreiben?

Ja. Eine Unterschrift kann auch in anderen Schriftsystemen erfolgen.

Was gilt im Zweifel?

Ob eine Unterschrift den rechtlichen Anforderungen genügt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls und wird von den Gerichten entschieden.

Dabei gilt grundsätzlich:
Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden. Eine Unterschrift muss nicht perfekt sein – aber sie muss als solche erkennbar bleiben.

Wo kann man das nachlesen?

Mehr Informationen:

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