Die 48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, die der Bundesrat bereits vor fast einem Jahr verabschiedet hat, führt eine Warnwestenpflicht in die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ein. Damit soll die Sichtbarkeit der Fahrzeuginsassen, die bei einer Panne oder einem Unfall das Fahrzeug verlassen und am Straßenrand warten, verbessert werden.
Ab 1. Juli 2014 wird es so gemäß § 53a Abs. 2 Nr. 3 StVZO Pflicht in Deutschland, eine Warnweste im Auto mitzuführen. Und zwar genau eine. Egal, wie viele Menschen im Auto Platz haben, egal, wie viele Menschen mitfahren, und egal, wie viele im Falle einer Panne aussteigen. Es reicht nach dem Willen des Verordnungsgebers, wenn ein einzelner Fahrzeuginsasse gut sichtbar ist.
Und nicht einmal dieser eine muss die Warnweste beim Aussteigen anziehen. § 53a StVZO regelt nur die Mitführpflicht, nicht etwa auch einen Benutzungszwang. Die Warnweste schützt also offensichtlich auch, wenn sie im Handschuhfach liegt.
Mehr noch: Die Vorschrift gilt nur für Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibusse. Fahrer von Wohnmobilen (die nicht zu den Pkw gezählt werden, vgl. z.B. § 47 Abs. 3 StVZO) oder Motorrädern brauchen keinerlei Warnweste. Warum auch immer.
Der Verstoß gegen die Mitführungspflicht wird gemäß § 69a Abs. 3 Nr. 19 StVZO als Ordnungswidrigkeit geahndet, für die laut Nr. 191 der Bußgeldkatalogverordnung regelmäßig 5 Euro Verwarnungsgeld fällig werden.
Insgesamt handelt es sich bei der Anordnung der Warnwestenpflicht um eine Neuregelung, die Sicherheit bringen soll, aber in keiner Weise konsequent umgesetzt wurde. Man ist verpflichtet, eine einzelne Warnweste im Auto zu deponieren, um dem Gesetz genüge zu tun. In jeder anderen Hinsicht wird dann doch wieder an die Vernunft des Verkehrsteilnehmers appelliert. Aber vielleicht ist es ja eine besonders raffinierte Strategie, durch ein völlig unzulängliches Gesetz eine öffentliche Aufmerksamkeit zu schaffen. Oder man hat sich einfach noch ein bisschen Zeit dafür gelassen und sorgt dann erst mit der 55. oder 62. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften für eine logische Rechtslage.