Wie praktisch alles in der Rechtswissenschaft erfolgt auch die Abfassung des Urteils in der ersten Instanz in einem Strafverfahren festen Regeln. Die grobe Gliederung wird daher immer ungefähr wie folgt aussehen:
- Rubrum: Der Kopf des Urteils mit Bezeichnung des Gerichts, Aktenzeichen, Personalien des Angeklagten, Tatvorwurf und Bezeichnung der Richter, des Staatsanwalts und ggf. des Verteidigers
- Tenor: Die Angabe der abgeurteilten Straftaten bzw. des Freispruch, ggf. eines (Teil-) Freispruchs sowie der Rechtsfolgen (Strafmaß)
- angewandte Vorschriften: Soweit der Angeklagte verurteilt wurde, werden hier die Strafgesetz-Normen aufgeführt, nach denen dies geschehen ist
- Gründe:
- Persönliche Verhältnisse: Hier wird der Angeklagte „vorgestellt“, insbesondere seine Bildung und sein beruflicher Werdegang, teilweise auch die familiären Hintergründe, jedenfalls aber Vorstrafen; diese Feststellungen sind für die Strafzumessung relevant, daher werden sie bei einem Freispruch meist weggelassen
- Sachverhalt: Die Tatsachen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen
- Beweiswürdigung: Eine Erklärung dafür, warum das Gericht dazu gekommen ist, diese Tatsachen als bewiesen anzunehmen
- Rechtliche Wertung: Die rechtlichen Schlussfolgerungen aus den festgestellten Tatsachen, also vor allem die Erläuterung, warum das Verhalten eine bestimmte Strafnorm verletzt hat (oder eben auch nicht)
- Strafzumessung: Die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und daraus die Entscheidung, welche Strafe innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens angemessen ist
- Unterschrift(en): Nur die an der Hauptverhandlung teilnehmenden Berufsrichter unterschreiben das Urteil im Original; auf Ausfertigungen wird die Unterschrift nur maschinenschriftlich wiedergegeben