Der Dialog zwischen dem Münchner Attentäter und einem Anwohner erlangte eine traurige Bekanntheit. Ein Handyvideo zeigt den Dialog zwischen einem Mieter der Wohnungen am Olympiaeinkaufszentrum (OEZ) und dem Täter, der gerade auf dem verlassenen Parkdeck des OEZ stand. Dort fielen zahlreiche Beschimpfungen und Kraftausdrücke, die in den hektischen Berichten nicht immer korrekt den Beteiligten zugeordnet wurden, aber einen gewissen Einblick in das Seelenleben des OEZ-Mörders geben.
Später wurde der Anwohner für sein Handeln gelobt – die rüde, unerwartete Ansprache habe den Attentäter aus dem Konzept gebracht, die Tatbegehung verlangsamt und so den Menschen in der Umgebung vielleicht einige Minuten gebracht, durch die möglicherweise Leben gerettet wurden. Nun ist dieser Bürger jedoch angeblich wegen Beleidigung angezeigt worden. Hier stellen sich jetzt gewisse berechtigte Fragen.
Kann man einen Toten überhaupt beleidigen?
Ja, das kann man. § 189 StGB stellt auch die Beleidigung eines Verstorbenen ausdrücklich unter Strafe. Allerdings muss es sich dabei um eine verunglimpfende Beleidigung handeln, worunter in der Regel eine besonders schwere Ehrverletzung verstanden wird.
Darum geht es hier aber gar nicht: Denn zum Tatzeitpunkt hat der Beleidigte ja offensichtlich noch gelebt. Es handelt sich also um eine ganz normale Beleidigung gemäß § 185 StGB.
Ändert es an der Strafbarkeit der Beleidigung etwas, wenn der Beleidigte später stirbt?
Nein, die Beleidigung wurde begangen und ist somit strafbar. Allerdings wird die Beleidigung nur auf Strafantrag des Beleidigten (§ 194 Abs. 1 Satz 1 StGB) innerhalb von drei Monaten nach der Tat (§ 77 Abs. 1) hin verfolgt. Stirbt dieser innerhalb der Antragsfrist, so geht das Antragsrecht auf die nächsten Angehörigen über, in diesem Fall mangels Ehepartner und Kinder auf die Eltern des Attentäters (§ 77 Abs. 2).
Ist es denn wirklich strafbar, einen Mörder während eines Amoklaufs zu beleidigen?
Theoretisch ja, allerdings dürfe hier ein Rechtfertigungsgrund eingreifen.
Ist man der Meinung, dass der bewaffnete Täter noch immer einen unmittelbaren rechtswidrigen Angriff auf das Leben der Menschen in seiner Umgebung beging, so ist Beleidigung wohl als Notwehr (§ 32 StGB) straffrei. Denn es handelte sich um eine Verteidigungsmaßnahme, die tatsächlich geeignet war, weitere Angriffe (zumindest kurzzeitig) abzuwehren.
Nimmt man keine Notwehr an, weil der Täter gerade niemanden bedrohte, ist zumindest rechtfertigender Notstand (§ 34) gegeben. Hierfür ist eine Güterabwägung erforderlich, die aber zugunsten des Anwohners ausgeht: Denn durch die Beleidigung wurde ein viel wertvolleres Rechtsgut, nämlich das Leben Unschuldiger, geschützt.
Geht man davon aus, dass der Beleidigende gar nicht wusste, dass er den Attentäter irritierte, sondern wollte er ihn einfach nur beschimpfen, kommen ihm diese Rechtfertigungsgründe nicht zugute, weil sie ein Handeln gerade mit Abwehrabsicht voraussetzen. Allerdings hätte er dann nur einen Versuch begangen, weil er objektiv gerechtfertigt war, ohne dies gewusst zu haben – und Beleidigungsdelikte sind im Versuchsstadium überhaupt nicht strafbar (§ 23 Abs. 1), wäre also sowieso straffrei.
Muss die Anzeige überhaupt angenommen werden?
Grundsätzlich ja. Jede Anzeige eines Bürgers muss von Polizei oder Staatsanwaltschaft entgegengenommen werden. Die Behörde kann weder von vornherein entscheiden, dass „nichts dran“ ist noch dass sie keine Ermittlungen durchführen wird. Sieht die Staatsanwaltschaft nach erster Prüfung keinen Anlass dafür, ein förmliches Ermittlungsverfahren einzuleiten, nimmt sie die Anzeige zumindest in das Allgemeine Register (Aktenzeichen AR) auf und dokumentiert so, dass sie zwar das Schreiben erhalten hat, aber (zumindest derzeit noch) niemanden einer Straftat verdächtigt.
Würde die Staatsanwaltschaft dieses Vergehen verfolgen?
Eher nicht, sogar dann, wenn man entgegen der hier vertretenen Meinung von einer Strafbarkeit ausgeht.
Über die bloßen Buchstaben des Gesetzes hinaus darf man hier einfach nicht vergessen, wer Opfer und wer Täter ist. Dass böse Worte über einen neunfachen Mörder wirklich das Einschreiten der Justiz erfordern, muss man schon bezweifeln.
Davon abgesehen bedürfte die Strafverfolgung eines Antrags der Eltern des Amokläufers, siehe oben. Man kann sich wohl lebhaft vorstellen, dass für diese gerade ihr gesamtes Leben zusammengebrochen ist und sie keinerlei Interesse daran haben, hier juristisch tätig zu werden.
Wenn doch, würde die Staatsanwaltschaft sie höchstwahrscheinlich darauf verweisen, dass sie ihre Rechte im Wege der Privatklage verfolgen können (§ 172 Abs. 2 Satz 3 StPO).