Ich habe hier schon öfter vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) berichtet. Dabei handelt es sich – kurz gesagt – um ein Nachrichtensystem, bei dem Anwälte, Gerichte und bestimmte Behörden miteinander kommunizieren können. Man kann sich das Ganze wie eine Webmail-Oberfläche vorstellen. Die Mitteilungen sind sicher, nachprüfbar und rein digital, was in einer Sparte, die heute noch erschreckend oft per Fax kommuniziert, sehr sinnvoll ist.
Zu meinem Leidwesen nimmt die Verfassungsgerichtsbarkeit nicht am beA teil, obwohl es gerade hier aufgrund der dicken Schriftsätze und Anlagen sehr praktisch wäre.
Nun aber werden Stimmen laut, dass das beA doch nicht so sicher ist, wie man gemeint hat. Konkret geht es darum, dass das beA keinen Nachweis darüber bietet, welche Schriftsätze und Anlagen man genau geschickt hat.
Zwei Meinungen dazu:
- Rechtsanwalt Christian Franz – BRAK bestätigt: beA nicht sicher einsetzbar
- Sozialgerichtsdirektor Dr. Henning Müller – Keine Panik: Der Nachweis des beA-Postausgangs aus Gerichtssicht
Ich wage noch keine eigene Einschätzung dazu. Mich betrifft es ohnehin wenig, da ich an die Gerichte, die das beA überhaupt anwenden, meist nur Akteneinsichtsgesuche oder ähnliche Schriftsätze richte.
Wenn ich mal fristgebundene Anträge stelle, sind das in aller Regel Anhörungsrügen. Diese haben in aller Regel keinen Anhang, sondern bestehen nur aus einer einzigen PDF-Datei. Diese Datei kommt entweder beim Gericht an oder nicht. Wenn sie nicht ankommt, wird mich das Gericht fragen, warum ich eine leere Nachricht geschickt habe – dann kann sich zur Not ein Sachverständiger in mein beA-Postfach einloggen und überprüfen, dass ich nicht Nichts abgeschickt habe.
Möglicherweise wird sich das als ein Scheinproblem herausstellen. Aber für Rechtsanwälte, die im Zweifel Jahre später nachweisen müssen, dass sie irgendeinen Nachweis auch wirklich mitgeschickt haben, dürfte zumindest ein gewisses Unbehagen bleiben.