Kindergeld – eine staatliche Wohltat?

Wenn sich ein Politiker beliebt machen will, ist der Weg über eine Kindergelderhöhung nie verkehrt. Wer kann schon etwas dagegen sagen, wenn mehr Finanzmittel für die lieben Kleinen locker gemacht werden? Dabei wird immer so getan als wäre das Kindergeld eine großzügige staatliche Wohltat. Dass dies keineswegs so ist, sondern die Leistung an Eltern vielmehr eine Pflicht des Staates darstellt, wird erst bei näherem Hinsehen klar.

Das Kindergeld ist eigentlich nicht das Kindergeld. Das Kindergeld ist nur eine Barauszahlung des verfassungsrechtliche Anspruchs auf Steuerfreiheit des Existenzminimums der Kinder (§ 31 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Wie das genau zustande kommt, sehen wir uns nun näher an.

Grundsätzlich ist es so, dass man jeden Euro, den man verdient, versteuern muss. Weil es aber grundgesetzwidrig wäre, wenn der Staat auch noch das besteuert, was jeder Mensch unbedingt zum Leben braucht, gibt es einen Freibetrag für den Steuerpflichtigen von derzeit 8354 Euro pro Jahr (§ 32a Abs. 1 Satz 1 EStG). Weil dieser auch seine Familie versorgen muss, wird über das Ehegattensplitting ein zweiter Freibetrag für den Partner miteinbezogen (§ 32a Abs. 5 EStG).

Aber auch die Kinder müssen versorgt werden und darum bekommen auch sie einen Freibetrag. Diese beträgt gemäß § 32 Abs. 6 EStG derzeit 2184 Euro für den Sachaufwand (Essen, Kleidung, Miete, etc.) und 1320 Euro für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Das ganze gilt pro Elternteil, sodass sich ein Gesamtfreibetrag von 7008 Euro im Jahr ergibt.

Ein Ehepaar mit zwei Kindern zahlt also bis zum einem Jahresgehalt von 8354+8354+7008+7008 = 30.724 Euro keinen Cent Steuern. (Außer freilich die Mehrwertsteuer auf jede einzelne Anschaffung des täglichen Lebens.) Verdient die Familie also bspw. 40.000 Euro im Jahr, so beträgt das davon zu versteuernde Einkommen nur 40.000 minus 30.724, also gut 9000 Euro. Nur auf diese 9000 Euro fällt dann also der Eingangssteuersatz von 14 % an, der also knapp 1300 Euro Einkommensteuer ausmacht, 3,25 % des Gesamteinkommens.

So, und damit die Familie nicht nur Steuern an den Staat zahlen muss, sondern auch noch etwas zurückkommt, sollen die Eltern zweimal 184 Euro pro Monat vom Staat kassieren? Nein.

Nehmen die Eltern haben den Kinderfreibetrag in Anspruch, bekommen sie kein Kindergeld. Nach dem oben schon erwähnten § 31 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes findet die Steuerfreistellung des Existenzminimums der Kinder wahlweise über den Freibetrag oder über das Kindergeld statt. Entscheiden sich die Eltern für das Kindergeld, müssen sie das komplette Einkommen (vermindert natürlich um ihre eigenen Freibeträge von je 8354 Euro, siehe oben) versteuern, auch das Existenzminimum der Kinder. Auf der anderen Seite erhalten sie aber das Kindergeld vom Staat, damit sie unter’m Strich nicht draufzahlen.

Gehören die Eltern aber zu den Besserverdienenden (die noch immer den Löwenanteil der Einkommensteuer aufbringen), dann reicht das Kindergeld möglicherweise nicht aus. Wer den Spitzensteuersatz von 42 % (noch ohne die „Reichensteuer“, die zu einem Spitzen-Spitzensteuersatz von 45 % führt) bezahlt, muss auf 7008 Euro fast 3000 Euro Steuer zahlen, da bedeuten für ihn die 2208 Euro Kindergeld pro Jahr keinen vollständigen Ausgleich. Er wird also sagen „Behaltet euer Kindergeld, rechnet mir lieber den Steuerfreibetrag an“.

Tatsächlich gibt es allerdings gar keine bewusste Entscheidung für die eine oder andere Option. Das Finanzamt rechnet netterweise (in einem für den Staat seltenen Akt von Bürgerservice) aus, welche Variante die günstigere für den Steuerzahler ist.

Eine echte Sozialleistung ist also nicht das gesamte Kindergeld, sondern nur der Betrag, der über die Steuerlast des eigentlich anzusetzenden Kinderfreibetrags hinausgeht. Wer zum Beispiel im mittleren Steuerbereich von 24 % liegt, bräuchte eigentlich nur einen Ausgleich in Höhe von 0,24×7008 = 1682 Euro. Das Kindergeld von 2208 Euro ist also um 526 Euro höher als notwendig wäre, was knapp 44 Euro im Monat entspricht. Dieser Betrag dient „der Förderung der Familie“ (§ 31 Satz 2 EStG).

Wow. Danke, lieber Staat!

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