Ein Verwaltungsakt, also eine Maßnahme einer Behörde gegen einen Bürger, kann von der zuständigen Behörde auch nachträglich aufgehoben werden. Dabei unterscheidet das Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz (genau wie die entsprechenden Gesetze der Länder) zwischen Rücknahme (§ 48 VwVfG) und Widerruf (§ 49 VwVfG).
Die terminologische Unterscheidung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Wenn man nicht ins Gesetz schauen mag, hilft folgende Eselsbrücke:
- Wenn man etwas Falsches gesagt hat, dann nimmt man es mit dem Ausdruck des Bedauerns zurück. Darum findet die Rücknahme bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt statt.
- Die angeblichen Ketzer im Inquisitionsprozess mussten dagegen ihre Aussagen widerrufen, obwohl sie sich im Recht fühlten. Und dementsprechend ist der Widerruf die richtige Form der Aufhebung bei einem rechtmäßigen Verwaltungsakt.
Hier: Die Unterschiede zwischen Widerruf und Rücknahme