Grundfälle des Einkommensteuerrechts (IV)

Wir wünschen einen frohen ersten Mai und machen heute mit Teil 5 unserer Serie „Grundfälle des Einkommensteuerrechts“ weiter.

Betriebsaufgabe

Ein Betrieb kann grundsätzlich von der werbenden in die ruhende Phase übergehen, wenn der Unternehmer vorübergehend eine „Auszeit“ machen will. Zwischenzeitlich weiterlaufende Kosten sind dann ganz normale Betriebsausgaben und als solche absetzbar, auch dann, wenn der Betrieb dadurch eine Zeit lang nur Verluste einbringt.

Anders verhält es sich dagegen, wenn der Betrieb aufgegeben wurde. Dann handelt es sich nicht mehr um Betriebsausgaben und der Aufgabegewinn (also der Wert der stillen Reserven) muss – unabhängig davon, ob der Betrieb an einen Dritten veräußert wurde oder ins Privatvermögen geflossen ist – gemäß §§ 16, 18 Abs. 3 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert werden.

Keine Betriebsaufgabe liegt dann vor, wenn zum einen ein subjektiver Wiederaufnahmewille gegeben ist und zum anderen auch objektiv die Möglichkeit besteht, den Betrieb wirtschaftlich identisch fortzuführen. Die Dauer einer Unterbrechung lässt dabei Rückschlüsse darauf zu, ob ein Wiederaufnahmewille besteht. Eine Unterbrechung von weniger als drei Jahren ist regelmäßig unschädlich, eine solche von mehr als fünfzehn Jahren spricht gegen die Wiederaufnahme und dazwischen ist die Bewertung stark vom Einzelfall abhängig.

Autounfall

Ein Autounfall im Zusammenhang mit dem Einkommen (z.B. auf dem Arbeitsweg) ist grundsätzlich betrieblich veranlasst. Dies gilt auch bei verkehrswidriger oder sonst schuldhafter Verursachung, da das Steuerrecht insoweit wertneutral ist (§ 40 AO).

Anderes gilt aber nach der Rechtsprechung des BGH, wenn der Unfall aufgrund von Alkoholisierung passiert ist. Denn der Alkoholgenuss ist stets privater Natur, damit ist auch der Unfall dem privaten Bereich zuzurechnen.

Der merkantile Minderwert des Autos ist aber nur absetzbar, wenn er zu einer Nutzungsminderung führt, die im Wege der AfaA (§ 7 Abs. 1 Satz 7) zu berücksichtigen ist. Dies beim reinen merkantilen Minderwert, also bei vollständiger Reparatur, nicht der Fall.

Verluste aus insolventen Unternehmen

Hält man mindestens 1 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft, handelt es sich bei Kauf und Verkauf dieser Anteile gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Hiervon werden aber nach dem Teileinkünfteverfahren des § 3 Nr. 40 c) nur 60 % steuerlich berücksichtigt. Dies gilt gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 auch für Abzüge und Werbungskosten.

Unter dieses Teileinkünfteverfahren fallen zum einen die Verluste aus den nun wertlosen Beteiligungen (z.B. die Stammeinlage), aber auch Darlehensforderungen, sofern diese als versteckte Einlage zu werten sind. Eine versteckte Einlagen liegt dann vor, wenn kein normales Darlehen ausbezahlt wurde, das auch ein unbeteiligter Dritter (z.B. die Bank) gegeben hätte, sondern mit dem der Gesellschafter noch einmal eine Finanzspritze zur Rettung geben wollte.

Berufskleidung

Berufskleidung ist ein in § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG beispielhaft aufgezähltes Arbeitsmittel, das als Werbungskosten absetzbar ist. Allerdings ist Berufskleidung nur dann anzunehmen, wenn eine gleichzeitige private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn die Kleidung derart typisch ist, dass man an ihr ohne Weiteres den Beruf des Trägers erkennt.

Zeitpunkt des AfA-Beginns

Die AfA beginnt mit dem Monat, in dem das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wurde, § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG. Dies kann aber ein völlig anderer Zeitpunkt als der Zahlungsfluss sein.

4-I-Rechner: Keine Besonderheiten, da die Verbindlichkeit sofort entsteht und die spätere Zahlung nur einen Aktiv-Passiv-Tausch darstellt.

4-III-Rechner: Nur Zeitpunkt der Anschaffung entscheidend, da AfA-Vorschriften gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 anwendbar sind. Insoweit wird das Zuflussprinzip (§ 11) verdrängt.

Überschusseinkünfte: Wie 4-III-Rechner.

Überobligatorische Fahrzeugkostenerstattung

Viele Arbeitgeber zahlen ihren Angestellten höhere als die gesetzlich vorgesehenen Kilometersätze, wenn diese private Autos für berufliche Zwecke benutzen. Dies ist natürlich absolut legitim und die Zahlungen können steuerlich vollständig geltend gemacht werden.

Allerdings muss der Arbeitnehmer Zahlungen, die die Pauschalen des EStG überschreiten (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 4a), versteuern. Hieraus ergibt sich aber kein Abzugsverbot für den Arbeitgeber, da dies im Katalog des $ 4 Abs. 5 nicht vorgesehen ist.

Mitnahme von Kollegen auf dem Arbeitsweg

Werden Kollegen im Auto zur Arbeit mitgenommen, kann sich dies in vielerlei Hinsicht steuerlich auswirken.

Zum einen bleibt die Pendlerpauschale unberührt, da es sich dabei tatsächlich nur um eine Pauschale handelt. Die 30 Cent pro einfachem Kilometer (ohne Umwege für die Mitnahme des Kollegen) können also weiterhin angesetzt werden.

Die Einnahmen einer Benzinbeteiligung sind keine Gewerbeeinkünfte, da es sich dabei um keine nachhaltige Tätigkeit im wirtschaftlichen Verkehr, sondern allenfalls um die Ausnutzung einer günstigen Gelegenheit handelt.

Allerdings ist eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 gegeben, die zu sonstigen Einkünften führt. Das Benzingeld ist also voll zu versteuern, dementsprechend können aber auch Zusatzkosten durch die Mitnahme (z.B. Umwege) als Werbungskosten abgesetzt werden.

Berufsbedingter Umzug

Kosten für den Umzug eines Arbeitnehmers stellen Werbungskosten dar, sofern dieser Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Dies ist der Fall, wenn die Wegstrecke des Arbeitnehmers um mindestens eine Stunde kürzer wird oder eine bisher genutzte Betriebswohnung nicht mehr zur Verfügung steht.

Betriebsausflüge

Betriebsausflüge sind grundsätzlich eine geldwerte Zuwendung, die der Arbeitnehmer gemäß § 8 EStG versteuern muss. Allerdings wendet der Arbeitgeber solche Leistungen regelmäßig nicht aus Nettigkeit gegenüber den Arbeitnehmern zu, sondern weil er damit innerbetriebliche Zwecke verfolgt, namentlich eine Stärkung des Betriebsklimas und des Zusammenhalts zwischen den Angestellten. Solche Zuwendungen im vorweigend betrieblichen Interesse sind nach der Rechtsprechung des BFH bis zu 110 Euro im Jahr steuerfrei.

Bestechungsgelder von Dritten

Wenden andere Unternehmen oder Personen einem fremden Arbeitnehmer Leistungen zu, um diesen zu bestimmten Handlungen im Rahmen seines Arbeitsvertrags zu bewegen, handelt es sich prinzipiell um Einnahmen durch Drittzuwendungen.

Allerdings sind diese Zahlungen gerade nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, sondern widersprechen den Arbeitgeberinteressen. Außerdem müsste dieser Lohnsteuer für jede Art von Arbeitslohn abführen (§§ 42d, 38 EStG). Daher werden diese „Schmiergelder“ nicht als Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit, sondern als solche aus sonstiger Leistung (§ 22 Nr. 3) gesehen.

Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft stellt eine Mitunternehmerschaft analog § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar. Nach der Trennungstheorie gehen einzelne Nachlassgegenstände zunächst als Teil der Erbmasse auf die Erbengemeinschaft über und gehen dann, getrennt hiervon, auf dem Erben über. Die Realteilung ist dabei kein Veräußerungsvorgang.

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