Schadenersatz ist nicht gleich Schadenersatz. Es gibt hier teilweise sehr unterschiedliche Ausprägungen des Schadenersatzes. Zudem kann man diese sehr leicht verwechseln. Daher hier eine Übersicht über die verschiedenen Fallgruppen:
positives/negatives Interesse
Das positive Interesse erfasst alle Vorteile, die der Vertragspartner gehabt hätte, wenn der Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Demgegenüber stellt ihn das negative Interesse nur so als hätte er niemals etwas von diesem Geschäft gehört. Das negative Interesse kann insbesondere von dem, der eine Willenserklärung anficht, verlangt werden (§ 122 Abs. 1).
Schadenersatz statt/neben der Leistung
Ob ein verlangter Schadensposten als Schadenersatz statt (§ 281, § 283 oder § 311a Abs. 2)oder neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 oder § 286) ersatzfähig ist, ist ein erheblicher Unterschied hinsichtlich der Voraussetzungen. Die wohl beste Abgrenzung zwischen beiden Varianten bietet die sog. Lorenz’sche Formel, benannt nach dem Münchner Zivilrechtsprofessor Dr. Stephan Lorenz:
- Schadenersatz neben der Leistung ist derjenige Schaden, der bereits endgültig eingetreten ist, also auch durch eine spätere Nacherfüllung nicht behoben werden kann.
- Schadenersatz statt der Leistung ist dagegen der Schaden, der durch das endgültige Ausbleiben der vertragsgemäßen, mangelfreien Leistung entstanden ist.
Dabei kann aber bspw. der Mangelfolgeschaden beiden Kategorien zuzuordnen sein: Ist ein Auto unbehebbar mangelhaft und verursacht es dadurch einen Unfallschaden an einem anderen Auto, so ist dieser Unfall auf das endgültige Ausbleiben des geschuldeten mangelfreien Autos zurückzuführen, er ist also – neben dem Wert des Autos selbst – Teil des Schadensersatzes statt der Leistung. Kann der unfallbegründende Mangel dagegen ohne Weiteres repariert werden, so bleibt der Schaden am fremden Auto daneben bestehen, er wird also auch durch die Nacherfüllung nicht behoben – das ist Schadenersatz neben der Leistung.
kleiner/großer Schadenersatz
Kleiner und großer Schadenersatz sind Unterfälle des Schadenersatzes statt der Leistung.
Beim kleinen Schadenersatz behält der Gläubiger die mangelhafte Leistung. Sein ersatzfähiger Schaden besteht somit im Wertunterschied zwischen mangelhafter und vertragsgemäßer Leistung.
Beim großen Schadenersatz (in § 281 als Schadenersatz statt der ganzen Leistung bezeichnet) gibt der Gläubiger die Leistung dagegen zurück und erhält deren Wert als Schadenersatz. Dieser Weg ist dem Gläubiger aber gemäß § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB verschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. § 281 Abs. 5 verweist für die Rückgewähr des geleisteten Gegenstands auf die Rücktrittsvorschriften (§§ 346 bis 348).
Differenzmethode/Surrogatsmethode
Differenz- und Surrogatsmethode sind zwei Varianten des Schadenersatzes statt der Leistung.
Bei der Differenzmethode wird lediglich der Unterschied zwischen Leistung und Gegenleistung berechnet. Der Schadenersatzberechtigte kann also den Gewinn, den er aus der ordnungsgemäßen Abwicklung bekommen hätte, liquidieren. Seine eigene geschuldete Leistung erbringt er nicht.
Bei der Surrogatsmethode stellt der Schadenersatzberechtigte dagegen seine Leistung zur Verfügung und verlangt dann den Wert der Gegenleistung heraus.
Beide Methoden ergeben nur einen Unterschied, wenn keine Geldleistung involviert ist, sondern z.B. ein Tausch vorliegt.
Anmerkung: Teilweise werden diese Möglichkeiten auch als Differenztheorie und Surrogatstheorie bezeichnet. Dies ist aber insofern irreführend, als juristische Theorien normalerweise unterschiedliche Ansichten zu einem Problem sind, die sich widersprechen und bei denen man die eine gegenüber der anderen vorziehen muss. Die Differenz- und die Surrogatsmethode stehen aber nebeneinander, sind beide anerkannt und stellen lediglich verschiedene Rechenarten dar.