Seit einigen Jahren gibt es im deutschen Recht Möglichkeiten, sich gegen überlange Gerichtsverfahren sowie staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren in Strafsachen zu wehren. Hier stellen wir überblicksartig dar, welche Möglichkeiten es hierfür gibt.
Wann liegt eine Verfahrensverzögerung vor?
Von Verfahrensverzögerungen im engeren Sinne spricht man nur, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht (egal, ob Zivil-, Straf- oder Verwaltungsgericht) ein Verfahren nicht mit der gebotenen Eile vorantreiben. Eine feste zeitliche Schwelle gibt es nicht, man kann also bspw. nicht sagen, dass jedes Zivilverfahren innerhalb von einem Jahr zum erstinstanzlichen Urteil gelangt sein muss.
„Verzögerung“ bedeutet insbesondere, dass der Ablauf länger sein muss als üblich. Die normale Dauer für notwendige Verfahrensschritte ist also hinzunehmen. Erst, wenn darüber hinaus erhebliche Zeit ungenutzt verstreicht, ist von einer Verzögerung auszugehen.
Die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer aufgrund einer Verzögerung ist also hochgradig einzelfallabhängig. (Beispiel: Sürmeli-Urteil des EGMR.)
Was kann man gegen eine Verfahrensverzögerung tun?
Zunächst empfehlen sich informelle Anregungen an den Richter mit der Bitte um baldige Erledigung bestimmter Verfahrensschritte.
Wenn dies nichts fruchtet, ist der nächste Schritt die formelle Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 GVG). Inhaltlich ist dies nichts anderes als die Anregung, allerdings mit ultimativerem Charakter. Auch diese Rüge geht nur an den betroffenen Richter selbst, also nicht etwa an einen übergeordneten Richter. Allerdings ist diese Rüge die Grundvoraussetzung für eine spätere Entschädigungsklage, droht diese also implizit an und eröffnet den Weg dafür.
Letzte Möglichkeit ist schließlich das Erheben der Entschädigungsklage (§ 198 Abs. 1 GVG). Diese ermöglicht den Ersatz des Schadens, den man aus der Verzögerung erlitten hat. Damit kann zwar das Gericht auch nicht zur schnelleren Entscheidung gezwungen werden, allerdings entsteht dadurch eine ganz erhebliche indirekte Einwirkung auf das Gericht.
Welche Entschädigungsansprüche hat man bei einer überlangen Verfahrensdauer?
Grundsätzlich bestehen Ansprüche auf „angemessene Entschädigung“ unter Berücksichtigung aller Umstände (§ 198 Abs. 1 GVG). Dies umfasst in erster Linie materielle Schäden, also Vermögenseinbußen, die man durch das lange Verfahren hinnehmen musste.
Darüber hinaus gibt es aber auch noch einen immateriellen Schadenersatzanspruch (§ 198 Abs. 2 GVG). Dieser wird zwar vermutet, er ist aber nachrangig (subsidiär) gegenüber anderen Arten der Entschädigung, insbesondere gegenüber der bloßen Feststellung der überlangen Verfahrensdauer (Abs. 4) – ein solches Urteil kann man sich dann an die Wand hängen, man bekommt aber keinen Cent.
Im Strafverfahren hat die Rechtsfolgenlösung, nach der ein Teil der verhängten Geld- oder Freiheitsstrafe als durch die Verzögerung bereits verbüßt angesehen wird, den Vorrang gegenüber der Geldentschädigung (§ 199 Abs. 3 GVG).
Gibt es auch im Strafverfahren eine Geldentschädigung?
Grundsätzlich nicht, hier wird die Verzögerung als vorgezogene Strafe angesehen (ähnlich der Untersuchungshaft) und daher ein Teil des ausgesprochenen Strafmaßes als verbüßt angesehen. Das Gericht stellt dann bspw. im Urteil fest, dass drei Monate der Freiheitsstrafe bereits durch die Verfahrensdauer als erledigt gelten. Diese Vorgehensweise gibt es bereits seit Langem und sie ist allgemein anerkannt.
§ 199 Abs. 3 GVG ordnet an, dass diese Art der Kompensation grundsätzlich ausreichend ist und darüberhinaus keine Geldentschädigung stattfindet. Daher kommt eine Geldentschädigung nur in Betracht, wenn eine Anrechnung auf die strafrechtliche Sanktion nicht geschah, weil der Angeklagte freigesprochen bzw. das Verfahren eingestellt wurde. Denkbar wäre auch noch, dass das Gericht zwar eine Verzögerung festgestellt hat, diese aber als nicht bedeutend genug erachtet wurde, um einen Einfluss auf die Strafzumessung zu haben; in dem Fall würde man aber wohl auch von einer Geldentschädigung absehen und die Verzögerung allenfalls feststellen. Kommt übrigens das Gericht rechtskräftig zu dem Schluss, dass kein überlanges Verfahren vorlag, ist das Entschädigungsgericht an das Urteil des Strafgerichts gebunden (§ 199 Abs. 3 Satz 2 GVG), eine Entschädigung scheidet somit aus.
Welches Gericht ist für die Entscheidung über die Entschädigung zuständig?
Gemäß § 201 Abs. 1 GVG entscheidet immer das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Vorverfahren stattfand. Damit entscheidet der Zivilsenat also bspw. auch über arbeits- oder finanzgerichtliche Fragen.
Brauche ich für die Klage einen Anwalt?
Ja, denn hier sind die ZPO-Verfahrensregeln für das Verfahren vor dem Landgericht entsprechend anzuwenden, § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG. Damit gilt auch § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach man oberhalb des Amtsgerichts immer einen Anwalt braucht. Dies gilt auch, wenn im Ausgangsverfahren kein Anwalt notwendig war.
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