In einem der letzten Beiträge ging es um die Frage, ob sich die Art und Weise, wie sich der Angeklagte im Prozess verteidigt, zu seinen Lasten auswirken kann, sich die Strafe also – im Falle einer Verurteilung – erhöht. Das Ergebnis war, dass ihm eine legitime Verteidigungsstrategie nicht zum Nachteil gereichen darf; und legitim ist eine Verteidigungsstrategie fast immer. Allerdings gilt das gezielte Verleumden von Zeugen als Straferschwerungsgrund.
Siehe zum Beispiel BGH, 2 StR 161/94:
Ein [über die bloße Behauptung, der Zeuge sage falsch aus,] hinausgehendes angriffsweises Vorbringen, mit dem ein Angeklagter wider besseres Wissen unwahre ehrenrührige Tatsachen über einen anderen behauptet, überschreitet die Grenzen der rechtlich geschützten Verteidigungsinteressen
Interessant ist insoweit der Hinweis eines Kollegen auf ein BGH-Urteil (4 StR 179/00), wonach sogar das Spinnen von Verschwörungstheorien legitim ist.
Der Bundesgerichtshof war hier natürlich nur als Rechtsmittelinstanz zuständig, musste also auf die Revision des Angeklagten darüber befinden, ob das Landgericht, das ihn zuerst verurteilt hatte, einen Rechtsfehler gemacht hat. Ein solcher Rechtsfehler lag eben darin, dass es die Strategie des Angeklagten, sich als Opfer einer Verschwörung darzustellen, für straferschwerend hielt. Worin genau die Verschwörungstheorie bestand, lässt das Urteil aber fast völlig offen.
Der Grund dafür ist, dass das Urteil schon aufgrund eines anderen, viel grundlegenderen Fehlers aufzuheben war: Die Strafkammer hatte einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren angenommen, richtig war aber ein solcher von Geldstrafe oder von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren. Wenn das Gericht schon nicht einmal die richtige Mindeststrafe annimmt, kann es niemals zu einem richtigen Strafmaß kommen. Dass zudem noch Gesichtspunkte gewertet wurden, die für das konkrete Ergebnis innerhalb dieses Strafrahmens nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, ist dann erst in einem zweiten Schritt von Bedeutung und bedurfte lediglich der Erwähnung, nicht der näheren Ausführung.
Möglicherweise war auch die Begründung des Landgerichts hier falsch: Es warf dem Angeklagten vor, dass aufgrund seines Vorbringens „die Hauptverhandlung durch Vernehmung verschiedener Zeugen deutlich verlängert werden“ musste. Nun kann es aber nicht die Aufgabe des Angeklagten sein, zur Prozessökonomie beizutragen. Selbstverständlich darf der Angeklagte die Aufnahme von Beweisen beantragen, auch wenn dadurch die Verhandlung längert dauert und diese Beweise im Endeffekt dann doch nichts zur Aufklärung beitragen.
Interessanter ist hier sicher die Frage, wie man sich eine Verschwörungstheorie vorzustellen hat, die nicht aus Verleumdungen besteht und damit nicht straferschwerend wirkt. Es ist doch gerade das Wesen einer solchen Theorie, jedem alles zu unterstellen, und zwar in der Regel nicht als vorsichtig ausgedrückte Vermutung, sondern mit der vollen Überzeugung, dass es nur so sein kann und nicht anders – und wer es nicht glaubt, ist wahrscheinlich selbst Teil der Verschwörung.
Nach den Maßstäben des eingangs genannten BGH-Urteils dürfte damit in aller Regel kein legitimes Verteidigungsverhalten mehr vorliegen. Wie der Prozess dann in der Neuauflage entscheiden wurde, weiß man freilich nicht. Denkbar ist, dass die Verschwörungstheorien hier gar nicht in die Urteilsbegründung eingeflossen sind oder sie nun nicht mehr mit dem Zusatzaufwand des Gerichts begründet wurden, sondern damit, dass eine Verleumdung von Zeugen stattgefunden hat.
Sicher ist jedenfalls, dass das Spinnen ausgefeilter Theorien, um sich selbst als Opfer darzustellen, in den seltensten Fällen von Vorteil sein dürfte. Im Gegenteil, man wird – auch, wenn es nicht im Urteil aufscheint – das Gericht häufig gegen sich einnehmen. Daher ist dringend angeraten, jede Verteidigungsstrategie vorher mit seinem Anwalt zu besprechen und keinesfalls ohne Verteidiger vor Gericht zu erscheinen, um dann eine möglichst weitschweifige Theorie, wer mit wem unter einer Decke steckt, zum besten zu geben. Da steht einfach zu viel auf dem Spiel.