Grundzüge des Trennungsunterhalts

Eine noch höhere Brisanz als der Kindesunterhalt besitzt der Ehegattenunterhalt. Während der Trennung und nach der Scheidung braucht es unzweifelhaft einen gewissen finanziellen Ausgleich, allerdings sieht der eine frühere Partner häufig nicht ein, warum er dem anderen nun auch noch etwas zahlen soll. Umso wichtiger ist dann eine sachliche und objektive anwaltliche Beratung.

Hier wollen wir Ihnen aber einen kurzen Überblick über die Grundzüge des Trennungsunterhalts geben und hoffen, Sie finden, was Sie suchen – sei es auch bloßem Interesse oder, weil es relevant werden könnte.

Einkommensermittlung

Das Einkommen wird ermittelt, wie beim Kindesunterhalt ausführlich beschrieben. Da der Kindesunterhalt vorrangig ist und aus dem Einkommen des Elternteils herausgenommen wird, ist dieser Betrag vom bereinigten Nettoeinkommen abzuziehen. Das anzusetzende Einkommen entspricht also dem bereinigten Netto-Einkommen ohne vorrangige Unterhaltsverpflichtungen.

Zum Einkommen zählen insoweit aber nur die Einkünfte, die „eheprägend“ waren. Grundsätzlich ist dabei vom Einkommen zum Zeitpunkt der Trennung auszugehen. Alle danach eintretenden Entwicklungen sind darauf zu untersuchen, ob sie ihren Grund bereits in der Zeit vor der Trennung hatten: Bei Beförderungen, die typischerweise nach einer bestimmten Zeit vorkommen, ist dies der Fall; bei Karrieresprüngen, die durch ein plötzliches Jobangebot eintreten, dagegen eher nicht. Arbeitslosigkeit wegen einer betriebsbedingten Kündigung ist zu berücksichtigen; eine solche wegen eines Diebstahls am Arbeitsplatz dagegen nicht. Endet ein Darlehen und fallen deswegen monatliche Zins- und Tilgungszahlungen weg, erhöht dies das Nettoeinkommen; erbt ein Ehepartner dagegen Vermögen, das zusätzliche Erträge bringt, verbleiben ihm diese.

Süddeutsche Leitlinien

Sind die Ehegatten noch verheiratet, aber schon getrennt, steht einem Ehegatten der sogenannte Trennungsunterhalt zu. § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB spricht dabei von einem „nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt“. Nach Abs. 2 muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte nur dann selbst arbeiten, wenn ihm das zumutbar ist – was aber entgegen der gesetzliche Formulierung die Regel sein dürfte.

Die Höhe bemisst sich dabei nach den süddeutschen Leitlinien, die von den Oberlandesgerichten München, Nürnberg, Bamberg, Stuttgart, Karlsruhe und Zweibrücken herausgegeben werden und damit als Orientierung für Unterhaltsfälle in Bayern, Baden-Württemberg und Teilen von Rheinland-Pfalz gelten. Als Einkommen eines Ehegatten gelten damit die oben erwähnten Einkünfte, wobei jedoch vom Arbeitseinkommen (also nicht bei Zinsen, Mieteinnahmen etc.) ein Abzug von 10 % gemacht wird, also ein Zehntel dieses Betrags dem jeweiligen Partner allein verbleibt. Der Unterschied zwischen dem Einkommen des einen und des anderen Partners wird durch eine Geldzahlung ausgeglichen, sodass schließlich beide Partner über dieselben Mittel verfügen. Dieser Halbteilungsgrundsatz ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, er hat sich aber aus naheliegenden Gründen allgemein durchgesetzt.

Rechenexempel

Beispiel: Der Ehemann verdient 3000 Euro aus seinem Beruf und hat 200 Euro Zinseinnahmen. Seine Frau verdient 1000 Euro als Selbständige und hat 2500 Euro Mieteinnahmen.

Für den Mann schlagen damit 90 % von 3000 = 2700 Euro sowie die vollen 200 Euro aus Zinsen zu Buche, insgesamt also 2900 Euro. Für die Frau fallen 900 (von 1000) Euro Arbeitseinkünfte und 2500 Euro Mieten an, zusammen 3400 Euro. Zusammen verdienen beide 6300 Euro, jedem stehen 3150 Euro davon zu; dieser Betrag wird als Bedarf bezeichnet. Der weniger verdienende Ehemann hat 250 Euro weniger als der Bedarf, damit erhält er einen Unterhalt in dieser Höhe von seiner Frau.

Bei der Berechnung der Unterhaltshöhe werden nicht nur die prägenden Einkünfte (siehe oben) berücksichtigt, sondern alle.

Hat der Mann also nach der Trennung Wertpapiere geerbt, die ihm 200 Euro pro Monat einbringen, wird dieses Einkommen, weil es nichtprägend ist, nicht zur Berechnung des Bedarf herangezogen. Aber es wird angesetzt, um den Unterhalt des Ehegatten zu bestimmen, es wird also faktisch von diesem abgezogen. Dementsprechend verringert sich der Unterhalt von 250 auf 50 Euro.

Dadurch kann der Unterhaltsanspruch zwar ganz entfallen, aber er kann sich deswegen nicht umkehren.

Betragen die Wertpapiereinkünfte des Mann nicht 200, sondern 1500 Euro pro Monat, so verringert sich der Unterhalt auf null. Allerdings bedeutet das nicht, dass die Frau nun ihrerseits 500 Euro Unterhalt bekommen würde, weil ihr Mann nun 1000 Euro mehr verdient als sie.

Daneben gilt ein Selbstbehalt von 1200 Euro. Würde der Unterhaltspflichtige weniger verdienen, so verbleibt ihm der Selbstbehalt und er muss nur den darüberliegenden Teil seiner Einkünfte abgeben. Der Erwerbstätigenbonus wird insoweit aber nicht angesetzt.

Beispiel: M verdient 2000 Euro, seine Frau F nichts.

Nach Abzug der 10 % beträgt sein Einkommen 1800 Euro, von dem die F die Hälfte (900 Euro) beanspruchen kann. Damit verblieben M nur noch 1100 Euro, also weniger als der Selbstbehalt.

Damit muss der Unterhalt dergestalt berechnet werden, dass nur der über dem Selbstbehalt liegende Teil des Einkommen abgeführt wird. Für F verbleiben also 2000 – 1200 = 800 Euro.

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