Zugewinnausgleich (II): Einfache Beispiele

In der Fortsetzung des ersten Teils unserer Reihe zum Zugewinnausgleich wollen wir die Praxis des Zugewinnausgleichs mit einigen grundlegenden Beispielen beleuchten. Aus Gründen der Vereinfachung gehen wir dabei immer vom indexierten (also an das Preisniveau des Scheidungszeitpunkts angepassten) Anfangsvermögen aus.

Beispiel 1

Frau: 100.000 -> 300.000 = 200.000 Euro Zugewinn
Mann: 40.000 -> 120.000 = 80.000 Euro Zugewinn
Zugewinnausgleich: 1/2 (200.000-80.000) = 60.000 Euro

Zwar haben beide Ehepartner prozentual gleichmäßig hinzugewonnen, nämlich ihr Vermögen verdreifacht. Es geht aber nur um die absoluten Zahlen und hier hat die Frau deutlich mehr verdient. Die Hälfte davon muss sie ihrem Mann zahlen.

Beispiel 2

Frau: 3.000.000 -> 2.500.000 = kein Zugewinn
Mann: -20.000 -> 20.000 = 40.000 Euro Zugewinn
Zugewinnausgleich: 1/2 (40.000-0) = 20.000 Euro

Dieses Ergebnis ist auf den ersten Blick ziemlich ungerecht. Die Frau ist Millionärin, während ihr Mann lediglich seine Schulden abgebaut und ein kleines Guthaben erwirtschaftet hat. Trotzdem muss er sein gesamtes Vermögen nun an die ohnehin schon reiche Exfrau geben. Allerdings muss man auch berücksichtigen, dass der Mann höchstwahrscheinlich von den 500.000 Euro, die seine Frau während der Ehe verloren hat, in irgendeiner Form profitiert hat.

Beispiel 3

Frau: 3.000.000 -> 2.500.000 = kein Zugewinn
Mann: 100.000 -> 100.000 = kein Zugewinn
Zugewinnausgleich: 1/2 (0-0) = 0 Euro

Hat keiner der Ehepartner Zugewinn zu verzeichnen, kommt es auch zu keinem Ausgleich. Dabei ist es auch egal, ob einer von beiden rechnerisch einen höheren Verlust hat als der andere, da ein negativer Zugewinn ja immer auf null gestellt wird.

Beispiel 4

Frau: 70.000 -> 50.000 = kein Zugewinn
Mann: -20.000 -> 10.000 = 30.000 Euro Zugewinn
Zugewinnausgleich: 1/2 (30.000-0) = 15.000 Euro; aber Vermögen des Mannes nur 10.000 Euro, damit Zugewinnausgleich 10.000 Euro.

Der Zugewinnausgleich wird auf die Höhe des Vermögens begrenzt. Mehr als die 10.000 Euro, die er hat, muss der Ehemann also nicht abgeben.

Weitere Spezialitäten des Zugewinnausgleichs finden Sie in Teil III.

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