Böhmermann, Erdogan, § 103 StGB und das Inland

Setzt eine Strafbarkeit wegen Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten gemäß § 103 StGB voraus, dass sich das beleidigte Staatsoberhaupt im Inland aufhält? Die Frage ist aus dem Gesetz heraus kaum zu beantworten und hat in der Literatur bisher wenig Beachtung gefunden – kein Wunder bei einem Paragraphen, der in der Praxis keine Rolle spielt.

Ob sich Jan Böhmermann mit seinem Schmähgedicht auf den türkischen Staatspräsidenten Erdogan wirklich strafbar gemacht hat, ist daher schwer zu beurteilen. Eines ist jedenfalls sicher: In dieser Affäre gibt es nur Verlierer.

In der juristischen und politischen Posse um Jan Böhmermann und sein Gedicht über den türkischen Staatspräsidenten wurde ein Paragraph ausgegraben, den wohl kein Laie und kaum ein Jurist wirklich kannte. Über § 103 StGB („Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten“) hat man allenfalls einmal kurz drübergelesen, in der Ausbildung und in der Praxis spielt er keinerlei Rolle.

§ 103 stellt Sonderfall der normalen Beleidigungsdelikte dar

Warum man diese besonders politikerschützende Strafvorschrift, die einen Sonderfall der normalen, jede Person schützenden Beleidigungsstraftaten nach §§ 185 bis 187 darstellt, überhaupt braucht, wurde bereits kontrovers diskutiert.

Aber auch der Wortlaut dieser Vorschrift wurde sogar in Fachkreisen mit einem gewissen Zweifel begutachtet. Es ist nicht auf den ersten Blick klar, ob man jedes Staatsoberhaupt zu jeder Zeit schützen will oder nur dasjenige, das sich gerade im Inland (also in der Bundesrepublik) aufhält. Denn § 103 Abs. 1 StGB kann man auf zwei Arten verstehen:

Variante 1

Wer

  • ein ausländisches Staatsoberhaupt oder
  • wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung,

das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält,

  • oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung

beleidigt, wird (…) bestraft.

Variante 2

Wer

  • ein ausländisches Staatsoberhaupt oder
  • wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält,
  • oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung

beleidigt, wird (…) bestraft.

Gesetzestext ist unklar

Der Unterschied wird durch diese Gegenüberstellung hoffentlich klar: Die Frage ist, ob sich der einschränkende Einschub „das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält,“ sowohl auf „Staatsoberhaupt“ als auch auf „Mitglied einer Regierung“ bezieht. Aus dem Gesetz lässt sich das nicht ableiten, denn dieses ist einfach im Fließtext geschrieben. Grammatikalisch ist es auch nicht eindeutig, denn „das“ kann sich auf beides beziehen. Auch die Verwendung im Singular („aufhält“, nicht „aufhalten“) kann sich auf beide Varianten beziehen, da diese mit „oder“ verbunden sind.

Diese Frage ist aber entscheidend: Denn Herr Erdogan hat sich dem Vernehmen nach während der Sendung nicht in Deutschland aufgehalten. Eine Strafbarkeit kommt also nur in Betracht, wenn ein Staatsoberhaupt immer geschützt ist, unabhängig von seinem Aufenthaltsort.

Die Literatur neigt eher zur zweiten Variante, nach der Herr Böhmermann sich also strafbar gemacht haben könnte. Genauer begründet wird dies nicht, Fischer (Beck’sche Kurzkommentare StGB) verweist ohne nähere Begründung darauf, der Schutz der Staatsoberhäupter und Missionsleiter sei erweitert. Andere Kommentare erwähnen diese Unklarheit größtenteils gar nicht. Das ist nicht verwunderlich, denn diese Vorschrift hat – wie gesagt – im echten Leben kaum irgendeine Bedeutung.

Staatsräson darf Strafrecht nicht beeinflussen

Die Frage ist, welche Zielrichtung der Paragraph verfolgt: Soll nur der ungestörte Besuch von Staatsgästen geschützt werden? Oder geht es darum, die Beziehungen zu anderen Staaten insgesamt zu schützen, indem man ihre Repräsentanten gegen Schmähungen in Schutz nimmt? Letzteres würde heißen, dass der Paragraph es dem Staat ermöglicht, durch die Strafverfolgung einzelner ein Bauernopfer zu erbringen, um empfindliche ausländische Politiker gnädig zu stimmen. Dass dieser Beweggrund gegeben ist, wurde schon desöfteren gemutmaßt – aber kann das auch ein Auslegungskriterium für eine Strafnorm sein?

Sofern § 103 tatsächlich nicht einschlägig ist, käme allerdings immer noch eine Strafbarkeit nach § 185 wegen einfacher Beleidigung in Betracht. Allerdings handelt es sich dabei um ein Privatklagedelikt, bei dem der Staatsanwalt normalerweise keine Anklage erhebt, sondern das Opfer selbst die Rechtsverfolgung übernehmen lässt. Hier könnte aber wegen der „Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben“ gemäß Nr. 86 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) ein öffentliches Strafverfolgungsinteresse gegeben sein.

Nur Verlierer

Wie auch immer die Sache ausgeht, eines ist jetzt schon klar: Es gibt hier nur Verlierer, auf allen Seiten. Weder Erdogan noch die Bundesregierung haben hier einen souveränen Eindruck gemacht. Und diese Art von Aufmerkamkeit dürfte auch jemandem, der das Rampenlicht so gewohnt ist wie Herr Böhmermann, nicht wirklich recht sein.

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