Und wieder einmal beschäftigen wir uns mit den „Basics“ des EstG.
Leihweise Überlassung von Betriebsgegenständen
Werden von Dritten Gegenstände kostenlos hergeliehen, damit diese im Rahmen eines Betriebs eingesetzt werden, handelt es sich dabei nicht um Einkünfte, sondern um steuerlich nicht relevante Vorgänge.
Einsatz der eigenen Arbeitskraft
Die eigene Arbeit des Selbstständigen ist keine Einlage in den Betrieb. Denn der Wert der eigenen Leistung kann nicht bilanziert werden.
Würde die eigene Arbeit als Einlage gewinnmindernd wirken, müsste der Selbstständige ja auch sich selbst Lohn zahlen, der dann wiederum als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit steuerbar wäre.
Rückerstattung von Sonderausgaben
Auch bei Sonderausgaben gilt grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip (§ 11). Werden also Unterhaltsleistungen oder andere Sonderausgaben in einem späteren Jahr zurückgezahlt, so erfolgt eine einfache Saldierung mit den in diesem Jahr anzusetzenden Sonderausgaben.
Dies geht allerdings nur bis zu einer Reduktion auf null, da es keine negativen Sonderausgaben gibt. Reichen die in dem Jahr anzusetzenden Sonderausgaben nicht aus, um die Rückerstattung vollständig auszugleichen, so ist nach Ansicht des BFH eine Änderung des Steuerbescheids des früheren Zuflussjahres analog § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zulässig, da ansonsten nicht rechtmäßige Steuervorteile verbleiben würden.
Taxikosten
Wird ein Taxi regelmäßig oder aushilfsweise für den Weg zur Arbeitsstätte oder bei Familienheimfahrten genutzt, gelten an sich auch die Höchstbeträge von 30 Cent pro einfachem Kilometer gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 bzw. 5 EStG. Die tatsächlichen Kosten können gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 nur dann angesetzt werden, wenn sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden sind.
Früher galten Taxis nicht als öffentliches Verkehrsmittel, da es nicht im Linienverkehr eingesetzt wird und nicht einer Vielzahl von Personen auf einmal dient. § 9 Abs. 2 soll schließlich den Umweltaspekt betonen. Mittlerweile wird ein Taxi auch als öffentliches Verkehrsmittel angesehen, da es jedem zur Verfügung steht und eine Beförderungspflicht besteht.
Mitunternehmerschaft
Mitunternehmerschaft gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 liegt bei Personengesellschaften (niemals bei Kapitalgesellschaften) vor, wenn einer der Gesellschafter das unternehmerische Risiko trägt und auch unternehmerische Initiative entwickeln kann.
Dies hat zur Folge, dass Wirtschaftsgüter und Darlehen, die ein Mitunternehmer der Gesellschaft überlässt, zu Sonderbetriebsvermögen werden und Betriebseinnahmen und -ausgaben für die Gesellschafter darstellen. Es handelt sich also nicht mehr um Miet- oder Zinseinnahmen nach den allgemeinen Vorschriften, sondern um gewerbliche Einkünfte.
Rückstellung für mögliche künftige Verbindlichkeiten
Drohen aufgrund schon geschehener betrieblicher Ereignisse spätere Forderungen, ist die Frage, wie diese zu berücksichtigen sind.
4-I-Rechner: Das Betriebsvermögen ist effektiv durch mögliche Zahlungspflichten gemindert. Daher werden auf der Passivseite Rückstellungen gebildet (§ 249 HGB), steuerlich allerdings erst, wenn die Forderung realistisch ist, weil die Ansprüche bereits angemeldet wurden oder mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist (§ 5 Abs. 3 EStG).
4-III-Rechner: Hier gibt es wegen des Zu- und Abflussprinzips (§ 11 EStG) keine Rückstellungen, da die Zuordnung zum Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit hier nicht stattfindet.
Kredit mit Damnum
Das Damnum (Disagio) bei einem Kredit stellt vorausbezahlte Zinsen dar. Es entsteht dadurch, dass die Kreditsumme nicht vollständig ausbezahlt wird. (Bsp.: Ein Unternehmen braucht 20.000 Euro und nimmt daher einen Kredit für zehn Jahre auf. Insgesamt fallen 4.000 Euro Zinsen an, die auf den Darlehensbetrag aufgeschlagen werden, der nun 24.000 Euro beträgt. Ausbezahlt werden aber nur 20.000 Euro, damit sind sämtliche Zinsen für die Gesamtlaufzeit schon bei der Auszahlung entrichtet.)
4-I-Rechner: Die Geldbestände erhöhen sich um den Auszahlbetrag (20.000 Euro), es entstehen aber Bankverbindlichkeiten (24.000 Euro). Von den 4.000 Euro Zinsen wären im ersten Jahr nur 400 Euro fällig gewesen, die übrigen „zu viel gezahlten“ 3.600 Euro werden als aktive Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP) gemäß § 5 abs. 5 EStG erfasst.
4-III-Rechner: Bei der Einnahmenüberschussrechnung gilt auch hier das Abflussprinzip, das Damnum gilt also sofort und in voller Höhe als Betriebsausgabe. Etwas anderes gilt nur, wenn das Damnum nicht marktüblich ist (§ 11 Abs. 2 Satz 4 EStG).