Die Ausschussgemeinschaft im bayerischen Kommunalrecht

In bayerischen Gemeinderäten, Kreistagen und Bezirkstagen findet ein großer Teil der politischen Arbeit in Ausschüssen statt. Diese stellen eine verkleinerte Variante des Plenums dar, die Sitze werden also nach der Parteistärke vergeben. Durch Rundungseffekte kann es passieren, dass kleinere Parteien zwar im Plenum, nicht aber in den Ausschüssen vertreten sind. Daher können Ausschussgemeinschaften gebildet werden, damit mehrere kleine Parteien zumindest einen gemeinsamen Vertreter in Ausschüsse entsenden können.

Heute beantworten wir einige grundlegende Fragen zu Ausschussgemeinschaften. Mehr zu dieser Thematik finden Sie auf bayerisches-kommunalrecht.de/.

Was ist eine Ausschussgemeinschaft?

In einer Ausschussgemeinschaft schließen sich Gemeinderäte/Kreisräte zusammen, um gemeinsam groß genug zu sein, dass sie einen Sitz in einem Ausschuss erhalten.

Wie wird eine Ausschussgemeinschaft gebildet?

Der Zusammenschluss erfolgt durch gemeinsame Erklärung aller beteiligten Gemeinderäte/Kreisräte an den Bürgermeister/Landrat. Auch, wenn Gruppen oder gar Fraktionen daran beteiligt sind, sollte trotzdem jeder einzelne Abgeordnete unterschreiben, die Unterschrift bspw. nur des Fraktionsvorsitzenden könnte unter Umständen nicht ausreichen.

Können verschiedene Ausschussgemeinschaften für verschiedene Ausschüsse gebildet werden?

Ja, jede Ausschussgemeinschaft bezieht sich grundsätzlich nur auf einen Ausschuss. Soll – wie häufig – die identische Ausschussgemeinschaft für mehrere oder alle Ausschüsse gelten, so sollte dies deutlich gemacht werden.

Dürfen Ausschussgemeinschaft gebildet werden, wenn die beteiligten Parteien keine gemeinsamen Ziele verfolgen?

Ja, eine inhaltliche politische Zusammenarbeit ist nicht notwendig. Die bloße Reststimmenverwertung zur Erlangung von Ausschusssitzen ist nach Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GemO und Art. 27 Abs. 2 Satz 5 LKrO ausdrücklich erlaubt.

Wer darf sich einer Ausschussgemeinschaft anschließen?

Nur einzelne Abgeordnete bzw. Gruppen, die für sich genommen im jeweiligen Ausschuss gar keinen Sitz erhalten würden. Es darf sich also niemand daran beteiligen, der im Ausschuss bereits vertreten ist.

Darf sich eine Ausschussgemeinschaft, die mehrere Sitze bekommen würde, bilden?

Beispiel: Die Parteien A, B, C und D verfügen jeweils über so wenige Sitze, dass sie im Ausschuss nicht vertreten wären. Schließen sich alle vier Parteien zusammen, hätten sie gemeinsam Anspruch auf zwei Sitze.
Das ist unzulässig, ein Zusammenschluss darf nur dazu führen, dass man überhaupt erst vertreten ist. Somit müssten sich also bspw. A und B zur einen Ausschussgemeinschaft zusammentun und C und D zur anderen, so dass beide Ausschussgemeinschaft jeweils nur einen Sitz erhalten – auch, wenn dies im Ergebnis das gleiche ist.

Hintergrund der Regelung ist wohl, dass eine strategische „Koalitionsbildung“ verhindert werden soll, durch die Minderheitsparteien zusammen eine Mehrheit bekommen würden.

Weiterlesen: http://bayerisches-kommunalrecht.de/?s=Ausschussgemeinschaft

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