Video von Einbrecher auf Youtube – Strafverfahren gegen Ladeninhaber?

thief-1562699_1920Das Regensburger Wochenblatt berichtet von einem recht skurrilen Fall: Ein Einbrecher stiehlt nachts Waren und Geld aus einem „Mix-Markt“ in Straubing. Weil er anscheinend (k)ein besonders geschickter Einbrecher ist, hatte er den Weg durch das Dach des Ladens genommen und sich bei dem Sturz (wohl durch das Dach durch) in die eigentlichen Geschäftsräume erheblich verletzt. Die Aufnahmen der Überwachungskamera zeigen, wie er recht unvermittelt und wohl aus einiger Höhe auf den Boden knallt.

Eben diese Kameraaufnahmen sind nun aber der Anstoß eines möglichen neuen Strafverfahrens: Um den Dieb zu finden, hat der Betreiber des Getränkemarkt dieses Video nämlich auf Youtube gestellt und Hinweise zum Täter erbeten. Eine Lichtbildfahndung hatte die Polizei vorher angeblich abgelehnt.

Veröffentlichung von Bildaufnahmen ist verboten

Nun ist es aber nach dem Kunsturhebergesetz verboten, Bildnisse ohne Einwilligung des Abgebildeten öffentlich zur Schau zu stellen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 KUrhG). Mehr noch, der Verstoß dagegen ist sogar strafbar:

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. (§ 33 Abs. 1 KUrhG)

Gegen die Aufnahmen im eigenen Gebäude und außerhalb der Geschäftszeiten ist also nichts einzuwenden, nur gegen die Veröffentlichung.

camera-1674614_1920Deswegen soll die Staatsanwaltschaft nun auch bereits ein Ermittlungsverfahren gegen den Ladenbesitzer eingeleitet haben. Was zunächst einmal empörend klingt, ist ein recht normaler Vorgang. Wenn die Staatsanwaltschaft (auf welchem Weg auch immer) Kenntnis von einer möglichen Straftat erlangt, muss sie ermitteln.

Verurteilung sehr unwahrscheinlich

Dass der Unternehmer dafür verurteilt wird, ist aber kaum anzunehmen:

  • Denn zum einen ist schon möglich, dass die Tat nicht rechtswidrig war. Man wird durchaus argumentieren können, dass er berechtigte Interessen wahrgenommen hat, als er das Video veröffentlichte. Denn er darf natürlich dafür sorgen, dass er seine eigenen Schadenersatzansprüche (der Schaden liegt wohl bei ca. 2000 Euro Warenwert und beim Zehnfachen davon an Sachschaden) realisieren kann, und dafür braucht er zunächst einmal die Identität des Täters. Eine Tat, die nicht rechtswidrig ist, ist aber auch nicht strafbar.
  • Als nächstes handelt es sich bei einem Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz um ein sog. absolutes Antragsdelikt. Die Tat wird nur verfolgt, wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellt, also ausdrücklich will, dass ermittelt und ggf. auch angeklagt wird. Der Geschädigte ist hier der Einbrecher – und der wird nun erst einmal andere Probleme haben. Gegen ihn verwendbar sind die Aufnahme ohnehin in jedem Fall.
  • Und schließlich handelt es sich dabei um ein Delikt im untersten Bereich der Strafbarkeit. Eine Höchststrafe von einem Jahr sieht das StGB nur für recht leichte Vergehen vor, z.B. Beleidigung oder Hausfriedensbruch (ohne Diebstahlsabsicht). Derartige Verfahren werden in aller Regel eingestellt.

Die Staatsanwaltschaft muss also erst einmal ermitteln, das ist einfach so. Dass man hier aber das Opfer zum Täter macht, ist eher unwahrscheinlich.

Click to rate this post!
[Total: 0 Average: 0]