Die Messdaten einer bestimmten „Radarfalle“, nämlich des Geschwindigeitsmesssystems „PoliScan Speed“, sollen ungenau und damit im Bußgeldverfahren unverwertbar sein. Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens haben damit gute Chancen, dass ihr Einspruch erfolgreich ist und sie vom Vorwurf eines Geschwindigkeitsverstoßes freigesprochen werden.
Das gilt aber leider nur für noch laufende Verfahren. Ist das Verfahren bereits abgeschlossen und wurde eine Geldbuße verhängt, weil der Richter die Blitzer-Messung als ausreichenden Beweis angesehen hat oder man deswegen gar keinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat, bleibt nur das Wiederaufnahmeverfahren.
Das ist im Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 85 Abs. 2 OWiG) aber nur ganz eingeschränkt möglich. Wurde nur auf Geldbuße bis zu 250 Euro (aber nicht auf Fahrverbot) erkannt, steht die Wiederaufnahme gar nicht zur Verfügung. Aber auch bei einer schwereren Sanktion scheidet diese Möglichkeit aus, wenn seit der Rechtskraft drei Jahre vergangen sind.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Betroffenen, die auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützt wird (§ 359 Nr. 5 der Strafprozeßordnung), ist nicht zulässig, wenn
1. gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße bis zu zweihundertfünfzig Euro festgesetzt ist oder
2. seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung drei Jahre verstrichen sind.
Dann ist es also unerheblich, ob Zweifel am Urteil bestehen oder dieses sogar nachweislich falsch ist – rechtsstaatlich ist das nicht unproblematisch.
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