Das bayerische Polizeirecht (I): Der Begriff der Polizei

Wenn man sich mit Gesetzen, die sich um die Polizei drehen, beschäftigt, muss man sich zunächst einmal fragen, welche Personen mit dem Begriff „Polizei“ überhaupt gemeint sind. Das ist nicht so klar, denn es gibt mehrere Polizeibegriffe.

Historisch verstand man unter „Polizey“ praktisch jede Form von Staatsverwaltung. Später wurden Sonderbereiche wie Militär, Justiz und Finanzverwaltung ausgegliedert.

Der formelle Polizeibegriff definiert die Polizei über ihre Aufgaben: Polizei ist, wer zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung berufen ist.

Die materielle Definition rechnet alle Gefahrenabwehrbehörden zur Polizei.

Der uneingeschränkt-institutionelle Polizeibegriff meint alle Angehörigen der Polizei, also auch die nicht nach außen handelnden. Dem schließt sich auch das Polizeiorganisationsgesetz an. In organisatorischer Hinsicht ist also die gesamte bayerische Polizei umfasst (Art. 1 Abs. 1 POG)

Das bayerische Polizeiaufgabengesetz hat sich dagegen für den sogenannten „einschränkt-institutionellen“ Polizeibegriff entschieden. Gemäß Art. 1 meint das PAG nur „die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte der Polizei des Freistaates Bayern“.

Dieser Polizeibegriff stimmt – durchaus überraschend – auch mit dem überein, was man landläufig so als Polizei versteht: Die Herren und Damen in Uniform. Auch dann, wenn sie mal in Zivil ermitteln und keine Uniform anhaben. Eben „die“ Polizei.

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