Grundfälle des Einkommensteuerrechts (III)

Weiter geht es mit dem dritten Teil unserer Reihe zum Basiswissen Einkommensteuerrecht.

Einbringung von Privatgegenständen in den Betrieb (Sacheinlage)

4-I-Rechner: Werden private Sachen in die berufliche Sphäre eingebracht, erhöht sich das Betriebsvermögen. Zugleich stellt die aber eine Einlage dar, die gemäß § 4 Abs. 1 EStG außerbilanziell herausgerechnet werden muss. Steuerlich ist der Vorgang also neutral.

Angesetzt wird dabei der Teilwert, also der Wert, den ein Erwerber des gesamten Unternehmens für diesen Teil bezahlen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG), in der Regel aber maximal die Anschaffungskosten (§ 6 Asb. 1 Nr. 5 Satz 1).

4-III-Rechner: Sacheinlage wird so behandelt als wäre eine Geldeinlage erfolgt und davon eine Betriebsausgabe getätigt. Diese kann also entweder direkt oder in Form von AfA abgeschrieben werden.

Entnahme von Betriebsgegenständen in das Privatvermögen (Sachentnahme)

4-I-Rechner: Die Entnahme verringert das Betriebsvermögen und wird außerbilanziell neutralisiert, siehe oben zur Einbringung.

Angesetzt wird auch hier der Teilwert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 1 Nr. 1 Satz 3. Eine Begrenzung auf die Anschaffungskosten findet nicht statt, da es keine § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 entsprechende Norm für Entnahmen gibt.

4-III-Rechner: Im Moment der Entnahme werden die Anschaffungskosten (verringert um zwischenzeitliche AfA) als Betriebsausgabe angesetzt, der Teilwert als Betriebseinnahme. Netto werden also die stillen Reserven der Besteuerung zugeführt.

Arbeitszimmer

Werden für die berufliche Tätigkeit Räume angemietet, die ausschließlich dieser beruflichen Tätigkeit dienen, so handelt es sich grundsätzlich um Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die in voller Höhe absetzbar sind.

Anders ist es dagegen bei einem häuslichen Arbeitszimmer, das also in unmittelbarer Nähe zur Privatwohnung liegt und in der Regel ein Teil davon ist. Dieses ist gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b
überhaupt nicht absetzbar, wenn ein anderer anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Satz 1 und 2),
zu maximal 1250 Euro absetzbar, wenn es neben andere Arbeitsplätze tritt (Satz 2 und 3, erster Halbsatz), und
voll absetzbar, den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (Satz 3, zweiter Halbsatz).

Absetzbare Kosten sind die Miete bzw. die Kreditfinanzierung sowie Nebenkosten wie Heizung, Strom und Wasser. Alle Kosten werden anteilig anhand der Quadratmeter aufgeteilt.

Arbeitsecke

Ist das Arbeitszimmer kein baulich getrennter Raum, sondern nur ein Ecke, die der beruflichen Tätigkeit dient, gelten die Absetzungsmöglichkeit für Arbeitszimmer überhaupt nicht. Der Bundesfinanzhof hat erst kürzlich wieder seine Rechtsprechung bestätigt, wonach gemischt genutzte Räume (auch solche, in denen ein Teil ausschließlich dem Beruf dient) überhaupt nicht als Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden können.

Anstellung von Angehörigen

Grundsätzlich kann auch mit Angehörigen ein Vertrag geschlossen werden. Allerdings besteht hier grundsätzlich der Verdacht, dass der Vertrag lediglich aus steuerlichen Gründen fingiert wurde, um bspw. Unterhalt zu leisten (§ 12 Nr. 1 EStG), dies aber als Betriebsausgabe absetzen zu können.

Angehörigenverträge sind aber dann steuerlich einwandfrei, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • klare und verbindliche Regelung
  • zivilrechtliche Gültigkeit des Vertrags
  • tatsächliche Abwicklung
  • Vertrag wäre auch mit Fremden ähnlich geschlossen worden

Darlehensverträge mit Angehörigen

Diese beurteilen sich grundsätzlich nach denselben Voraussetzungen wie Arbeitsverträge. So ist bspw. eine Schenkung unter der Auflage der Rückgewährung der Summe als Darlehen steuerlich nicht zu berücksichtigen, da es sich um keine tatsächliche Durchführung des Geschäfts handelt. Allerdings ist eine völlig banktypische Forderung von Sicherheiten nicht notwendig.

Umsatzsteuer

4-I-Rechner: Die Umsatzsteuer wird durch Bezahlung seitens der Kunden zum Vermögen des Unternehmers. Zugleich entsteht aber eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt.

4-III-Rechner: Der Unternehmer ist Schuldner der Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt, er wälzt sie lediglich auf den Endkunden ab. Daher handelt es sich nicht um einen durchlaufenden Posten, sondern um einen normalen Teil der unternehmerischen Zahlungsverkehrs. Umsatzsteuer, die der Kunde als Teil der Rechnung zahlt oder das Finanzamt zurückerstattet, stellt eine Einnahme dar, Umsatzsteuer, die an das Finanzamt abgeführt wird, dagegen eine Ausgabe.

Vorschusszahlungen

4-I-Rechner: Dem Vorschuss steht ab der Zahlung ein Leistungsanspruch als Forderung gegen den Vertragspartner in gleicher Höhe entgegen, es handelt sich also zunächst nur um einen Aktivtausch.

4-III-Rechner: Nach dem Zuflussprinzip werden Vorschusszahlungen im Moment der Zahlung eingenommen. Dass sie im Hinblick auf eine spätere Leistung erhalten wurden, ist gewinntechnisch unbedeutend.

Unentgeltlich erworbene private Grundstücke

Werden Grundstücke, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, unentgeltlich erworben, sieht § 11d EStDV vor, dass diese mit der sof. fortgeführten AfA abgesetzt werden, die AfA des Rechtsvorgängers läuft also einfach weiter.

Bei teilentgeltlichem Erwerb kann es sein, dass zwei verschiedene AfA-Reihen (eine für den entgeltlichen, eine für den unentgeltlichen Teil) nebeneinander treten.

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