Nahrungstabu

Dass man gewisse Tiere nicht isst, hat meist einen kulturellen Hintergrund. In aller Regel handelt es sich dabei aber um eine gesellschaftlich tief verankerte Sitte, die nicht durch ein gesetzliches Verbot untermauert wird. Anders dagegen in Deutschland: Die Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung – Tier-LMHV) sieht in § 22 Abs. 1a vor:

Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) sowie von Affen zum Zwecke des menschlichen Verzehrs zu gewinnen oder in den Verkehr zu bringen.

Es ist aber nicht nur verboten, sondern auch strafbar, siehe § 23 der Verordnung:

Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
10. entgegen § 22 Absatz 1a Fleisch zum Zwecke des menschlichen Verzehrs gewinnt oder in den Verkehr bringt

Das Gesetz sieht hierfür sogar Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor – eine ganz erhebliche Sanktion, wenn man bedenkt, dass man jedes andere Tier ohne weiteres essen darf.

Allerdings, wenn man genau liest, fällt einem eines auf: Das Essen an sich ist gar nicht verboten, nur das Gewinnen des Fleischs sowie das Inverkehrbringen. Das ist der gar nicht so seltene Fall, dass nur eine Vorbereitungshandlung verboten ist, nicht dagegen die Handlung, die eigentlich verhindert werden soll.

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