Kindesunterhalt (II): Details

Die Grundzüge des Kindesunterhalts haben wir vor kurzem erläutert. Heute soll es daher noch um einige Feinheiten, Details und Sonderfälle gehen, die nicht Teil der grundsätzlichen Systematik sind, aber das Ergebnis der Berechnungen ganz entscheidend beeinflussen können.

Einkommensberechnung

Als Einkommen gilt übrigens nur das reine Nettoeinkommen, also nach Abzug aller Sozialabgaben, Steuern und Ausgaben für die Altersvorsorge (max. 4 % des Bruttoeinkommens). Weihnachts- und Urlaubsgeld werden entsprechend auf alle Monate des Jahres verteilt und hinzugerechnet. Hiervon werden 5 % als berufsbedingte Aufwendungen abgezogen, mindestens 50 und – soweit nicht detailliert nachgewiesen – höchstens 150 Euro. Abgezogen werden in der Regel auch noch unvermeidbare Ausgaben, z.B. wegen Krankheit oder zur Bedienung von Darlehen, die für den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurden.

Bedarfskontrollbetrag

Ein weiteres Mysterium ist der sogenannte Bedarfskontrollbetrag. Für ein Einkommen zwischen 1501 und 1900 Euro beträgt dieser zunächst 1180 Euro. Mit jeder 400-Euro-Stufe erhöht sich der Betrag um weitere 100 Euro. Wer 3200 Euro verdient, kann so etwa auf einen Bedarfskontrollbetrag von 1580 Euro verweisen.

Was bedeutet das nun? Verbleibt dem Verpflichteten nach Abzug aller Unterhaltsansprüche gegen ihn weniger als der Bedarfskontrollbetrag, so wird er um eine Stufe zurückgestuft. Damit sinken die Unterhaltsansprüche gegen ihn entsprechend, da diese auf der niedrigeren Stufe entsprechen geringer sind. In gleicher Weise sinkt aber auch der Bedarfskontrollbetrag (nämlich um die oben erwähnten 100 Euro pro Stufe). Dies wird so lange durchgeführt, bis ein Betragsniveau erreicht ist, beim dem das Einkommen des Zahlers ausreicht, um alle Ansprüche und zugleich noch den Bedarfskontrollbetrag zu decken.

Beispiel: Herr X verdient 3200 Euro, netto und um sämtliche Abzüge bereinigt. Er hat vier unterhaltspflichtige Kinder im Alter von 12, 15, 18 und 20 Jahren.

Zunächst einmal muss man sehen, dass X nicht in die Stufe eines Einkommens von 3101 bis 3500 Euro einzuordnen ist. Er hat mehr als zwei Unterhaltsverpflichtungen, damit sind die Sätze um eine Stufe zu verringern. Somit muss er für die beiden jüngeren Kinder jeweils 512 Euro, für die beiden älteren je 586 Euro Unterhalt zahlen. Hiervon werden noch jeweils 92 Euro, also die Hälfte des Kindergelds, abgezogen. Insgesamt muss er 1828 Euro zahlen, ihm selbst bleiben 1372 Euro. Das liegt unter dem Bedarfskontrollbetrag von 1480 Euro. Damit muss die Eingruppierung entsprechend korrigiert werden.

X wird also eine weitere Stufe heruntergesetzt, auf die Einkommensspanne von (normalerweise) 2301 bis 2700 Euro. Nun beträgt der Unterhalt 490 bzw. 562 Euro, insgesamt nach Kindergeldabzug 1736 Euro (92 Euro weniger als vorher), X selbst behält 1464 Euro. Das ist zwar immer noch weniger als der bisherige Bedarfskontrollbetrag, aber dieser ist ja nicht mehr aktuell, da wir eine Stufe nach unten gegangen sind. Hier beträgt der Betrag nur noch 1380 Euro, dieser ist also nicht verletzt.

Damit bleibt es bei der Unterhaltsberechnung nach diese Stufe.

In der untersten Stufe, die eigentlich nur für Einkommen bis 1500 Euro vorgesehen ist, aber eben auch durch Herabstufung erreicht werden kann, tritt anstelle des Kontrollbetrags der sogenannte notwendige Eigenbedarf oder Selbstbehalt. Dieser beträgt 880 Euro bei einem nicht erwerbstätigen Unterhaltszahler und 1080 Euro bei einem Erwerbstätigen. Im Gegensatz zum Kontrollbetrag führt die Unterschreitung des Eigenbedarfs nicht zu einem „Kompromiss“ bei der Geldverteilung; der Eigenbedarf stellt vielmehr eine absolute Untergrenze dar. Nur das Einkommen, das darüber hinausgeht, kann für Unterhaltsverpflichtungen herangezogen werden.

Beispiel: Y verdient netto bereinigt 1200 Euro monatlich und muss nur einem Kind (8 Jahre) Unterhalt leisten.

Damit wäre er in Stufe 2 eingeordnet und müsste nach Abzug des Kindergelds 383-92=291 Euro Unterhalt zahlen. Sein verbleibendes Einkommen von 909 Euro liegt unter dem Bedarfskontrollbetrag von 1180 Euro.

In Stufe 1 müsste er 364-92=272 Euro zahlen, ihm bleiben 928 Euro. Das liegt unter dem Selbstbehalt von 1080 Euro. Dieser muss ihm unbedingt verbleiben, für den Unterhalt stehen nur 1200-1080=120 Euro zur Verfügung. Nur diesen Betrag muss er also zahlen.

Volljährige Kinder mit eigenem Haushalt

Studenten und volljährige Kinder mit eigenem Hausstand erhalten dagegen nur einen Festbetrag von 670 Euro pro Monat, die Düsseldorfer Tabelle findet als solche keine Anwendung.

Kinder in Ausbildung

Von der Ausbildungsvergütung eines Kindes werden zunächst pauschal 90 Euro als ausbildungsbedingter Mehraufwand abgezogen. Dies ist deutlich großzügiger als die 5 % des Nettoeinkommens, die einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen angerechnet werden.

Die restlichen Einkünfte werden dann voll auf den Kindesunterhalt angerechnet.

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