Die Revision stellt bei leichteren Delikten nach der ersten Instanz beim Amtsgericht und der Berufung vor das Landgericht den dritten Rechtszug dar. Bei schwereren Delikten, die zunächst vor dem Landgericht (Große Strafkammer oder Schwurgericht) verhandelt werden, ist sie sogar das einzige Rechtsmittel.
Im Gegensatz zur Berufung stellt die Revision kein neues Hauptverfahren dar, sondern dient ausschließlich der rechtlichen Überprüfung des Urteils. Dabei wird kontrolliert, ob das Gericht im Urteil selbst („Sachrüge“) oder auf dem prozessualen Weg zum Urteil („Verfahrensrüge“) Fehler gemacht hat. Ob das Gericht die Beweise richtig gewürdigt, ob es dem richtigen Zeugen geglaubt hat, ob es dem besseren Gutachten gefolgt ist und die vorgelegten Urkunden richtig ausgewertet hat, interessiert hier niemanden mehr. Tatsachenfehler werden eben nicht mehr überprüft und das Revisionsgericht stellt seine Einschätzung von der Beweislage nicht an die des vorherigen Gerichts.
Dementsprechend niedrig sind auch die Erfolgsquoten. Viele Revisionsanträge münden gar nicht erst in eine Verhandlung, sondern werden im Büroweg als „offensichtlich unbegründet“ zurückgewiesen. Im Bereich der ersten BGH-Strafsenats (von einigen Ausnahmen abgesehen Bayern und Baden-Württemberg) ist eine Revision gegen landgerichtliche Urteile von vornherein praktisch aussichtslos.
Trotzdem wird natürlich jeder Anwalt für Sie die Revision einlegen und sein Möglichstes versuchen, damit das Urteil revidiert werden kann. Hierfür werden in der Regel besondere Revisionsspezialisten zu Rate gezogen, die die Begründung so formulieren, dass sie den komplizierten Anforderungen entspricht.
Sie sollten sich aber im Klaren darüber sein, dass die Chancen relativ gering sind. Wenn Sie also erst dann anwaltlichen Rat aufsuchen, wenn nur noch die Revision zur Verfügung steht, ist es häufig zu spät.