Der Außenbereich sind die Grundstücke, die nicht innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen. Das ist also, grob gesagt, Wald und Wiese, Acker und Flur. Hier soll grundsätzlich nicht gebaut werden.
Nun ist es aber notwendig, auch diesen Bereich gelegentlich zu bebauen. Welche Vorhaben hier aber zulässig sind, wird hier aber sehr diffizil geregelt.
§ 35 des Baugesetzbuchs unterscheidet:
- privilegierte Vorhaben (Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 8)
- subsidiär privilegierte Vorhaben (Abs. 1 Nr. 4)
- teilprivilegierte Vorhaben (Abs. 4)
- nichtprivilegierte Vorhaben (Abs. 2)
Öffentliche Belange
All diese Vorhaben müssen sich aber daran messen lassen, ob sie öffentliche Belange verletzen. Der Unterschied zwischen den einzelnen Vorhabenklassen ist lediglich, wie die Abwägung genau vorzunehmen ist und wie die entgegenstehenden Interessen gewichtet werden (siehe unten).
Öffentliche Belange sind gemäß Abs. 3 Satz 1:
- der Flächennutzungsplan (Nr. 1)
- Landschafts- und fachbezogene Pläne (Nr. 2)
- schädliche Umwelteinwirkungen (Nr. 3)
- unwirtschaftliche Erschließungskosten (Nr. 4)
- Natur- und Denkmalschutz, Orts- und Landschaftsbild (Nr. 5)
- Agrarstruktur und Wasserwirtschaft (Nr. 6)
- Splittersiedlungen (Nr. 7)
- Funk- und Radaranlagen (Nr. 8)
Privilegierte Vorhaben
Privilegierte Vorhaben sind solche, die eine gewisse Verbindung zum Außenbereich haben und daher tendenziell zulässig sind. Diese sind in § 35 Abs. 1 BauGB aufgezählt:
- land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Nr. 1)
- gartenbauliche Betriebe (Nr. 2)
- öffentliche Versorgungseinrichtungen (Nr. 3)
- Wind- und Wasserenergieanlagen (Nr. 5)
- Biomassebetriebe (Nr. 6)
- Atomenergieanlagen (Nr. 7)
- Solardächer (Nr. 8)
Diese sind nur dann unzulässig, wenn öffentliche Belange entgegenstehen. Das bedeutet, dass diese Belange ein besonderes Gewicht haben, das sich gegenüber dem Interesse, ein privilegiertes (und damit dem Außenbereich zugewiesenes) Vorhaben auch dort auszuführen, durchsetzt. Allerdings dürfen positive und negative Auswirkungen nicht saldiert werden, eine Verbesserung der Agrarstruktur (Abs. 3 Satz 1 Nr. 6) kann also dem Entstehen einer Splittersiedlung (Nr. 7) nicht entgegengehalten werden. Vielmehr ist isoliert zu prüfen, ob das Entstehen einer Splittersiedlung in diesem Fall dem Bauinteresse entgegensteht.
Eine Besonderheit besteht hier allerdings noch: Sind im Flächennutzungsplan Flächen für Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen, stehen diese einem nicht land- oder forstwirtschaftlichen Vorhaben nicht entgegen. Denn diese Ausweisung bedeutet nicht, dass in der so bezeichneten Fläche tatsächlich Land- und Forstwirtschaft stattfinden muss. Das ist vielmehr eine Auffangbezeichnung für alle Außenbereichsgrundstücke, für die es keine spezifische Zweckbestimmung gibt. Man könnte also sagen, dass diese Flächen deshalb so ausgewiesen wurden, weil dem Staat nichts besseres eingefallen ist.
Subsidiär privilegierte Vorhaben
Aus den privilegierten Vorhaben fällt eines heraus, ohne dass man dies dem Gesetz ansehen würde: Die in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genannten Vorhaben sind diejenigen, die wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Das ist also all das, was man im Innenbereich nicht haben will – allerdings will man das im Außenbereich eigentlich auch nicht.
Darum sind diese Vorhaben nicht vollständig, sondern nur subsidiär (nachrangig) privilegiert. Dies drückt sich in erster Linie dadurch aus, dass sie auch in den genannten land- und forstwirtschaftlichen Flächen unzulässig sind. Im Endeffekt bedeutet das, dass sie nur dort ihren Platz haben, wo sie im Flächennutzungsplan ausdrücklich vorgesehen sind. Ansonsten muss hier stets eine ausführliche Abwägung geschehen, ob sie trotz einer Abweichung vom Flächennutzungsplan zulässig sind. Denn dabei, dass die Privilegierung eine besondere Durchsetzungsfähigkeit gegen öffentliche Belange verspricht, bleibt es auch in diesem Fall.
Hinzu kommt aber, dass in erster Linie Interessen der Allgemeinheit erfasst werden sollen, also Vorhaben, die nur dem Eigentümer dienen, eher unzulässig sind.
Teilprivilegierte Vorhaben
Schließlich kennt Abs. 4 noch die sogenannten teilprivilegierten Vorhaben. Diese sind an sich nicht privilegiert, allerdings können sie sich gegen bestimmte an sich entgegenstehende Belange durchsetzen, nämlich
- Flächennutzungsplan
- Landschaftsplan
- Eigenart der Landschaft
- Splittersiedlung
Alle anderen Belange bleiben also zu berücksichtigen.
Zu diesen teilprivilegierten Vorhaben gehören:
- Nutzungsänderungen an land- und forstwirtschaftlichen Bauten unter engen Voraussetzungen
- Ersatzbauten für legale, selbstgenutzte Wohngebäude
- Ersatzbauten für legale, zerstörte Gebäude
- Änderungen an prägenden Gebäuden
- maßvolle Erweiterungen von legalen, selbstgenutzten Wohngebäuden
- maßvolle Erweiterungen von legalen Betriebsgebäuden
Nichtprivilegierte Vorhaben
Alle anderen, also die nichtprivilegierten „sonstigen“ Vorhaben sind gemäß Abs. 2 nur im Einzelfall zulässig, sofern öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Der Begriff des „Beeinträchtigens“ ist dabei sehr weit aufzufassen; er liegt bereits vor, wenn nur ein einzelner Belang berührt sein könnte. Die nichtprivilegierten Vorhaben müssen also gegenüber der Grundkonzeption des Außenbereichs stets zurückstehen.
Ist keinerlei öffentlicher Belang betroffen, so besteht allerdings ein Zulassungsanspruch. Die gesetzliche Regelung ist insoweit etwas missverständlich, da sie wie eine Kann-Regelung klingt. Tatsächlich muss die Baubehörde allerdings das Vorhaben genehmigen, da sie ansonsten das Eigentumsgrundrecht verletzen würde.