§ 129 Abs. 3 StGB: Die Partei als (nicht-) kriminelle Vereinigung

Erlaubte Parteien sollen nicht mit den Mitteln des Strafrechts bekämpft werden.
Erlaubte Parteien sollen nicht mit den Mitteln des Strafrechts bekämpft werden.
§ 129 StGB beschäftigt sich mit sog. kriminellen Vereinigungen. Absatz 1 der Vorschrift erklärt die Gründung, die Mitgliedschaft, die Unterstützung und die Werbung bzgl. krimineller Vereinigungen für strafbar:

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

Nun begegnet es in zahlreichen Facebook-Posts gewisser Verwunderung, welche kriminellen Vereinigungen die Vorschrift ausdrücklich ausnimmt. Denn Absatz 3 Nr. 1 besagt:

Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat.

Das bedeutet scheinbar, dass Parteien kriminelle Vereinigungen sein dürfen. Bestätigt das nicht alle (Vor-) Urteile, dass die Politik als solche kriminell ist? Ist das ein Eingeständnis des Gesetzgebers, der ja bekanntlich aus lauter Politikern besteht, dass es sich bei ihrer Kaste sowieso nur um Verbrecher handelt? Oder ein gesetzliches Privileg, das sich Politiker aus Eigennutz verordnet haben, um nicht selber hinter schwedischen Gardinen zu landen?

Strafrechtliche Ausformung des Parteienprivilegs

Der Grund für diese Ausnahme ist eine andere: Es gibt das sog. Parteienprivileg. Demnach kann eine politische Partei nur durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden (Art. 21 Abs. 4 des Grundgesetzes). Der Weg über das einfache Vereinsverbot, das vom Innenminister verfügt werden kann, ist damit ausgeschlossen.

Dieses Parteienprivileg könnte nun dadurch unterlaufen werden, dass man Parteien einfach zur kriminellen Vereinigung erklärt. In dem Falle wäre es den Staatsanwaltschaften, die nicht unabhängig, sondern weisungsgebunden sind, möglich, Verfahren wegen § 129 StGB einzuleiten. Damit könnte man den Parteien, wenn man sie schon nicht verbieten kann, über einschneidende Ermittungsmaßnahmen wie Verhaftungen oder Durchsuchungen erheblich schaden – auch dann, wenn es im Ergebnis zu keinen Verurteilungen käme.

Welche Parteien träfe es als erstes?

Nun mag man es aus Unzufriedenheit mit der Tagespolitik oder aus allgemeiner Verdrossenheit über politische Zustände bedauern, dass man dem Treiben von Parteien nicht mit dem Strafrecht begegnen kann. Allerdings sollte man sich gerade dann vor Augen führen, welche Parteien als erstes von einem solchen Vorgehen betroffen wären.

Es träfe als erstes sicher nicht die Parteien, die die Regierung bilden. Und auch nicht die etablierten parlamentarischen Parteien, die grundsätzlich koalitionsfähig sind, aber sich derzeit zufällig in der Opposition befinden. Es wären sicher die kleinen, die unbequemen, die heute schon medial verfemten Parteien, die dann auch noch juristisch bekämpft würden.

Angesichts eines immer übergriffiger werdenden Staates und immer weiter gehender Einschränkung von Demokratie und Bürgerrechten kann dies eigentlich niemand wollen. Egal, wen er nun wirklich wählt.

Click to rate this post!
[Total: 12 Average: 4.7]