Einwendungen und Einreden sind ein wichtiges Begriffspaar im Recht. Es gibt verschiedene Unterschiede zwischen beidem, aber auch eine große Gemeinsamkeit: Es sind Gegenargumente gegen Forderungen.
Der Hauptunterschied ist, dass Einreden erhoben werden müssen („bei der Einrede muss man reden“), Einwendungen dagegen nicht. Derjenige, der sich mit diesen Argumenten auseinandersetzen muss, also der Richter, hat Einwendungen stets zu berücksichtigen, Einreden aber nur, wenn sich der Begünstigte darauf beruft.
Die Einwendungen werden wiederum nach ihrer Wirkung aufgeteilt:
Die rechtshindernden Einwendungen verhindern, dass überhaupt ein Recht entsteht. Das Geschäft kommt also von vornherein nicht zustande. Hierzu gehören:
- Geschäftsunfähigkeit oder beschränkte Geschäftsfähigkeit
- Scheingeschäfte und Scherzerklärungen
- Formverstöße
- Verstöße gegen ein gesetzliches Verbot
- Wucher und Sittenwidrigkeit
Die rechtsvernichtenden Einwendungen führen dazu, dass ein bereits entstandenes Recht wieder entfällt. Das sind z.B.:
- Austausch der Vertragsparteien durch Abtretung oder Schuldübernahme
- Unmöglichkeit
- Rücktritt und Widerruf
- Erfüllung, Aufrechnung und Erlass
Und schließlich gibt es eben die erwähnten Einreden, die auch als rechtshemmende Einwendungen bezeichnet werden. Sie ändern nichts daran, dass das Recht formal gesehen besteht, können dessen Durchsetzbarkeit aber hemmen. Aus diesem Grund wäre es auch nicht sachgerecht, wenn das Gericht sie immer von selbst beachten würde. Einreden sind:
- Unzumutbarkeit (im Gegensatz zur oben erwähnten Unmöglichkeit)
- Verjährung
- Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte
- verschiedene Mängeleinreden
- Arglist
- Dolo agit (nicht kodifiziert)
- Stundung
Etwas außerhalb diese Kategorien steht die Anfechtung. Wer sich an seinem zuvor geäußerten Willen nicht festhalten lassen will, weil er sich z.B. geirrt hat, weil er getäuscht oder bedroht wurde, kann anfechten. Also muss er von sich aus reden, was wie bei einer Einrede funktioniert. Das bis dahin bestehende Rechtsverhältnis wird durch die Anfechtung vernichtet, was einer rechtsvernichtenden Einwendung gleichkommt. Allerdings wirkt diese Vernichtung so, dass das Rechtsgeschäft „als von Anfang an nichtig anzusehen“ (§ 142 Abs. 1 BGB) ist, also wie bei einer rechtshindernden Einwendung. Man kann die Anfechtung also nirgends und überall einordnen. Da aber die Notwendigkeit einer aktiven Anfechtungserklärung ebenso unstrittig ist wie die Rückwirkung, bedarf es auch keiner Einordnung.