Kann man die GEZ mit Bargeld ärgern?

money-3481757_1920Auch, wenn es die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) im früheren Sinne nicht mehr gibt, ist diese immer noch ein Feindbild. Natürlich zahlt niemand gerne die Rundfunkgebühr – auch, wenn sie nun Rundfunkbeitrag heißt.

Nun wurde verschiedentlich die Idee geäußert, man könne die GEZ zumindest ärgern, indem man einfach – entgegen aller Gewohnheiten des modernen Geschäftsverkehrs – in bar zahlt. Vielleicht würden die Rundfunkanstalten sogar auf den Beitrag verzichten, wenn er ihnen in so einer unpraktischen Form angeboten würde. Wenn man mit abgezählten 17,50 Euro im Glaspalast der jeweiligen Anstalt steht und zahlen will, wird man das dortige Personal sicher in größere Problem stürzen.

Trotzdem können sie doch eigentlich die Leistung nicht ohne Weiteres ablehnen, oder? Schließlich erfüllt man ja nur seine Pflicht.

Leider gibt es neben dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) noch Rundfunkbeitragssatzungen der einzelnen Landesrundfunkanstalten. Diese Satzungen werden aufgrund der Ermächtigung in § 9 Abs. 2 RBStV erlassen und dürfen unter anderem „Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags“ regeln. Diese Satzungen sind von allen Anstalten mit identischem Inhalt erlassen worden und regeln in § 10 Abs. 1 und 2 wortgleich Folgendes:

§ 10 Zahlungen

(1) Der Beitragsschuldner hat die Rundfunkbeiträge auf seine Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.

(2) Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichten:
1. Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift bzw. künftiger SEPA-Basislastschrift,
2. Einzelüberweisung,
3. Dauerüberweisung.

Barzahlung ist hier also schlicht nicht erfüllungstauglich: Man hat die Pflicht zur Zahlung der Gebühren zu erfüllen. Diese Erfüllung kann aber nur in der oben angegebenen Weise unbar erfolgen. Bietet man Bargeld an, dann entspricht das nicht der bestehenden Pflicht. Man würde also etwas anderes leisten und nicht das Geschuldete; den geschuldeten Beitrag würde man dagegen nicht bezahlen. Eine erfüllungstaugliche Zahlung kann also tatsächlich nur bargeldlos erfolgen.

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