Die Verfügbarkeit von „Lockvogelangeboten“ im Supermarkt

Quasi ein Dauerbrenner rechtlicher Probleme im Alltag ist die Frage, wie lange durch Supermärkte im Prospekt oder in Werbeanzeigen angepriesene Sonderangebote überhaupt verfügbar sein müssen. Mit diesem Text wollen wir einen kurzen Einblick in diese nicht einfach zu beantwortende Frage geben und gleichzeitig die Folgen eines gesetzwidrigen Handelns erläutern.

Auch, wenn Sonderangebote von Discountern, vor allem im Elektronikbereich, heute kein gesamtgesellschaftliches Ereignis mehr darstellen, für das man sich bereits weit vor Beginn der Öffungszeiten geduldig in die Schlange vor dem Eingang zum Supermarkt stellt, gibt es immer noch Angebote, die einem ungewöhnlich günstig und deswegen erstrebenswert vorkommen. Nicht selten macht man aber die Erfahrung, dass diese nach wenigen Tagen, unter Umständen schon am ersten Tag, ausverkauft sind.

Lockvogelangebot kann unlaueren Wettbewerb darstellen

Dann hat man oft das Gefühl, man sollte durch das Angebot nur in den Laden gelockt werden, um dann entweder etwas Teureres aus der gleichen Kategorie zu kaufen und/oder gleich seinen gewöhnlichen Wocheneinkauf dort zu verrichten. Daher nennt man solche Angebote auch durchaus zutreffend „Lockvogelangebote“. Diese Vorgehensweise ist gemäß Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb) verboten.

Nun ist es aber so, dass „Leider ausverkauft!“ kein ungewöhnliches Ereignis im Einzelhandel ist. Der Laden beschafft sich nunmal nicht mehr als das, was er voraussichtlich umsetzen wird. Alles, was übrig bleibt, schafft Lagerkosten, muss billig verramscht oder gar weggeworfen werden. Der Vorrat ist irgendwann naturgemäß erschöpft und kann dann nicht mehr angeboten werden. Das ist ein ganz normaler Vorgang auf dem Markt und kein „unlauterer Wettbewerb“.

Ein Lockvogelangebot liegt daher erst vor, wenn das Angebot von vornherein lediglich als Werbemaßnahme gedacht war und kein ernsthafter Versuch vorlag, damit so viel Umsatz wie möglich zu machen, also die gesamte zu erwartende Nachfrage zu befriedigen. Das bedeutet aber auch, dass eine unerwartet starke Nachfrage aus einem ernsthaften Angebot kein Lockvogelangebot macht. Es kommt eben auf die ursprüngliche Zielrichtung des Verkäufers an.

Konkrete Zeitangabe nicht möglich

Daran sieht man schon, dass eine zeitliche Angabe wenig sinnvoll ist. Man kann dem Supermarkt keinen Vorwurf machen, wenn die Laptops schneller weggehen als gedacht. Und man kann keinen Anspruch darauf haben, am Donnerstagabend noch das Montags-Angebot kaufen zu können.

Zeitliche Grenzen dienen allenfalls als Indiz für die Absicht des Supermarkts. Ging das Angebot sehr früh aus, kann man vermuten, dass dies so beabsichtigt war. Welche Grenze daran zu ziehen ist, ist nicht so ganz klar. Verschiedene Gerichte haben hier eine Verfügbarkeitsdauer von zwei bis drei Tagen, selten auch mal von einer Woche gefordert. Für den Bundesgerichtshof (BGH) genügt es, wenn das Angebot am ersten angekündigten Tag erhältlich ist. Eine bestimmte Uhrzeit ist dabei nicht zugrunde zu legen, es darf aber sicher nicht schon nach zehn Minuten ausverkauft sein.

Sollte es ausnahmsweise schon zu früh vergriffen sein, ist dies für sich gesehen noch unschädlich. Das darf aber nicht regelmäßig bei allen oder bestimmten Sonderangeboten der Fall sein, ansonsten wäre wieder von einer Anlockabsicht auszugehen.

Übrigens reicht auch ein „Sternchen-Hinweis“, der vor einer möglichen schnellen Vergriffenheit warnt, nicht aus. Denn an der Lockvogelqualität des Angebots ändert der Hinweis nichts. Im Gegenteil, man könnte sogar mutmaßen, dass der Anbieter damit rechnet, dass die Ware schnell ausverkauft sein wird und das möglicherweise seine Absicht ist. Vielleicht führt diese Warnung sogar zu einem „Run“ auf das Angebot, weil jeder fürchtet, zu kurz zu kommen.

Die Folgen eines unerlaubten Lockangebots richten sich nach dem oben erwähnten UWG. Sie haben also den Charakter eines Wettbewerbsverstoßes. Ein Konkurrent oder eine sogenannte Verbraucherorganisation kann den Markt also auf Unterlassung verklagen bzw. zuvor abmahnen.

Kein Anspruch auf Verkauf

Der Verbraucher hat aber – was ihn interessieren würde – keinen Anspruch darauf, das zu kurz verfügbare Angebot zu erwerben. Er hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Supermarkt überhaupt etwas verkauft. Auch, wenn dieser die Regale voll mit dem Angebot hat, kann er ihm trotzdem den Verkauf verweigern. Es herrscht Vertragsfreiheit und danach kann man sich immer noch selbst aussuchen, mit wem man überhaupt ein Geschäft eingehen will.

Das „Angebot“ im Prospekt stellt im Übrigens nach völlig eindeutiger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur keinen rechtlich bindenden Antrag im Sinne einer Willenserklärung (§ 145 BGB) dar. Vielmehr handelt es sich um eine bloße Information, die der potentielle Käufer nicht einfach annehmen kann, sondern vielmehr selbst einen Antrag auf Kaufvertragsabschluss erklären muss („invitatio ad offerendum“). Ein Vertrag kommt also schon dadurch nicht zustande, dass der Verkäufer diesen Antrag kaum annehmen wird, wenn die Sache ausverkauft ist.

Der Supermarkt wird also durch seine Werbung nicht zivilrechtlich gebunden und er wird sich auch später nicht daran binden lassen. Insoweit muss man sich also wohl mit der Binsenweisheit abfinden, dass im Leben nicht immer alles so läuft, wie man es sich vorstellt.

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