Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, vor allem die formelle und inhaltliche Klauselkontrolle nach den §§ 305 ff. BGB, hängt auch von der Rechtsnatur der Beteiligten ab. Je nachdem, ob es sich um einen Unternehmer oder einen Verbraucher handelt, sind die Rechtsfolgen etwas unterschiedlich:
1. Verwender ist Verbraucher, Vertragspartner ist Verbraucher
Standardfall, unmittelbare Anwendung der §§ 305 bis 309. Mehr dazu: http://bgb-faq.de/2015/07/12/gilt-das-agb-recht-auch-zwischen-verbrauchern/
2. Verwender ist Unternehmer, Vertragspartner ist Unternehmer
Modifikation durch § 310 Abs. 1, im Ergebnis kaum Abweichungen vom Standardfall. Mehr dazu: „http://bgb-faq.de/2015/06/03/gilt-das-agb-recht-auch-zwischen-unternehmen/
3. Verwender ist Unternehmer, Vertragspartner ist Verbraucher
Modifikation durch § 310 Abs. 3 Nr. 2 und 3, im Ergebnis kaum Abweichungen vom Standardfall. Mehr dazu: http://bgb-faq.de/2015/08/02/wie-gilt-das-agb-recht-zwischen-unternehmern-und-verbrauchern/
4. Verwender ist Verbraucher, Vertragspartner ist Unternehmer
Modifikation wie unter Nr. 2 dargestellt. Zudem wohl etwas großzügigere Zulässigkeit von AGB. Mehr dazu: http://bgb-faq.de/2015/09/01/gilt-das-agb-recht-auch-wenn-der-verbraucher-agb-gegenueber-einem-unternehmer-verwendet/