Pressefreiheit für das ZDF?

tv-1844964_1920In Dresden hatte ein ZDF-Fernsehteam einen LKA-Beamten frontal gefilmt, nachdem dieser an einer Pegida-Demonstration teilgenommen hatte. Daraufhin schaltete sich die Polizei ein und kontrollierte die Journalisten.

Die Kritik am Vorgehen der Polizei wird auch mit dem Verweis auf die Pressefreiheit begründet. Dies verwundert. Denn die Pressefreiheit ist, wie jedes Grundrecht, nur ein Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat.

Das ZDF ist aber selbst als öffentlich-rechtlicher Sender ein Teil des Staates. Streng genommen könnte sich ein ZDF-Journalist also gar nicht auf die Pressefreiheit berufen.

Geregelt ist die Pressefreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 unter dem Gesamtkomplex der Meinungsfreiheit:

Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

Daran sehen wir zum einen, dass die Freiheit der Berichterstattung durch den Rundfunk neben der Pressefreiheit (die nur klassische Printmedien umfasst) steht. Begrifflich werden beide unterschieden, hier ist also die Rundfunkfreiheit das relevante Grundrecht, nicht die Pressefreiheit.

Bei der Frage, ob ein Grundrecht überhaupt anwendbar ist, wird der sachliche Anwendungsbereich (Fällt das Verhalten unter das Grundrecht?) und der personelle Anwendungsbereich (Kann sich diese Person auf das Grundrecht berufen?) unterschieden.

Zum personellen Anwendungsbereich stellt sich hier eben die Frage, ob die Rundfunkanstalten sich überhaupt auf Grundrechte berufen können. Die Rundfunkanstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts und damit eben Teile des Staates. Die Grundrechte stehen ihnen damit grundsätzlich nicht zur Verfügung.

news-1172463_1920 (1)Eine Ausnahme wird allerdings für die Rundfunkfreiheit gemacht. Dies wird mit einem gewissen Umweg begründet: Weil es in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 heißt, jeder dürfe sich „aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert“ ungehindert informieren, dienten auch die staatlichen Rundfunkanstalten der Informationsfreiheit und der Meinungsbildung. Der Grundgesetzkommentar Schmidt-Bleibtreu (Art. 5, Rdnr. 28) nennt sie daher „grundrechtsdienende Anstalten des öffentlichen Rechts“.

Und wegen dieses Grundrechtsdiensts zugunsten der Bürger soll sich der Staatsrundfunk dann – ausnahmsweise – doch auf die Grundrechte berufen können. Den Sendern wird also zugute gehalten, dass sie für die Rechtswahrnehmung der tatsächlich Grundrechtsberechtigten hilfreich sind und daher zumindest indirekt Grundrechtsbezug haben.

Diese Konstruktion ist natürlich zugegebenermaßen nicht ganz verständlich. Dass ich anderen Personen helfe, ihre Grundrechte zu verwirklichen, macht mich nicht zum Treuhänder ihrer Grundrechte. Offensichtlich handelt es sich vielmehr um einen gewollten Umweg, um die Rechtsposition des GEZ-Rundfunks zu stärken. Umgekehrt ließ sich genauso vertreten, dass die Existenz eines staatlichen Rundfunks grundrechtswidrig ist.

Mehr noch, dem Staatsrundfunk wird sogar noch ein besonderes Grundrecht mit verschiedenen Dimensionen zuerkannt: Die Bestands-, Entwicklungs- und Finanzierungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Demnach habe der staatliche Rundfunk ein Recht darauf,

  • erhalten zu bleiben und nicht abgeschafft zu werden (Bestandsgarantie),
  • sich neuen technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen anpassen zu können (Entwicklungsgarantie) und
  • dass für seine Geldmittel durch staatlichen Zwang gesorgt wird (Finanzierungsgarantie).

Derartige Rechte sind in der deutschen Verfassung natürlich beispiellos. Im Ergebnis handelt es sich sogar um Rechte gegen die Bürger.

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