Ein bemerkenswert lebensnahes Urteil hat der BGH (Urteil vom 24. Januar 2014, III ZR 98/12) zur heutigen Bedeutung des Internets gefällt:
Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer, jedenfalls vor dem hier maßgeblichen Jahreswechsel 2008/2009 beginnender Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist und bei dem sich eine Funktionsstörung als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Das Internet stellt weltweit umfassende Informationen in Form von Text-, Bild-, Video- und Audiodateien zur Verfügung. Dabei werden thematisch nahezu alle Bereiche abgedeckt und verschiedenste qualitative Ansprüche befriedigt. So sind etwa Dateien mit leichter Unterhaltung ebenso abrufbar wie Informationen zu Alltagsfragen bis hin zu hochwissenschaftlichen Themen. Dabei ersetzt das Internet wegen der leichten Verfügbarkeit der Informationen immer mehr andere Medien, wie zum Beispiel Lexika, Zeitschriften oder Fernsehen. Darüber hinaus ermöglicht es den weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern, etwa über E-Mails, Foren, Blogs und soziale Netzwerke. (…) Damit hat sich das Internet zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht.
Dieser Einschätzung ist nichts hinzuzufügen. In der konkreten Fallkonstellation bedeutete dies, dass grundsätzlich Schadenersatz für einen Nutzungsausfall zu zahlen ist. Dessen Höhe muss nun das Oberlandesgericht der Vorinstanz feststellen. Beantragt hatte der Kläger dabei 50 Euro pro Tag – ob diese Höhe dann auch tatsächlich ausgeurteilt wird, wird sich zeigen.