Kaum eine offizielle Maßnahme ist derart formfrei wie ein Verwaltungsakt. Dies liegt daran, dass ein Verwaltungsakt („jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist“, § 35 Satz 1 VwVfG) eine tagtägliche Handlungsform von Behörden ist. Permanent wird irgendetwas gegenüber dem Bürger geregelt. Gleichzeitig bezieht sich der eine Begriff des Verwaltungsakts aber auf viele verschiedene Rechtsgebiete und Situationen. Für diese alle einheitliche Formvorschriften festzusetzen, wäre einfach zu pauschal.
So ist es möglich, einen VA schriftlich, elektronisch oder mündlich zu erlassen. Und noch mehr, er kann auch in anderer Weise erlassen werden. (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Diese andere Weise ist zum Beispiel – das mag sich makaber anhören – körperlich. Wenn ein Polizist mit dem Knüppel zuschlägt, dann handelt es sich dabei um einen Verwaltungsakt des unmittelbaren Zwangs, denn der Polizist sagt gleichzeitig „Dulde dieses Zwangsmittel!“. Diese Einordnung stammt noch aus früheren Zeiten, als der verfügbare Rechtsschutz gegen Nicht-Verwaltungsakte noch nicht so ausgeprägt war und man sich darum bemühte, auch solche staatlichen Eingriffe als VA zu deklarieren.
Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss auch nicht etwa die Schriftform des BGB mit eigenhändiger Unterschrift einhalten, die bloße Angabe der Behörde und die Namenswiedergabe des zuständigen Beamten (§ 37 Abs. 3 Satz 1) reicht. Und wenn der VA maschinell erstellt wird, kann man sogar auf die Namenswiedergabe verzichten (§ 37 Abs. 5 Satz 1).
Ähnlich verhält es sich beim elektronischen Verwaltungsakt, bei einem mündlichen VA gelten solche Formalitäten natürlich von vornherein nicht.
Dementsprechend ist es wahnsinnig schwer, einen Verwaltungsakt aus rein formalen Gründen anzufechten. Denn es gibt kaum zwingende Formvorschriften, gegen die der Beamte verstoßen könnte. Und sogar, wenn man einen Formfehler findet, gibt es immer noch § 46 VwVfG: Danach sind Verfahrens- und Formfehler unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass sie die Sachentscheidung nicht beeinflusst haben. Diese Beeinflussung dürfte bei bloßen Formverstößen in den allerseltensten Fällen anzunehmen sein.
Wenn man einen durchdringenden Formfehler findet, löst sich der Bescheid nicht sofort in Luft auf. Man muss diesen gerichtlich geltend machen, nach weitestgehender Abschaffung des Widerspruchsverfahrens durch unmittelbare Erhebung einer Anfechtungsklage innerhalb eines Monats. Diese wird dann vom Verwaltungsgericht entschieden.
Falls man deswegen recht bekommen sollte, ist die Behörde natürlich normalerweise nicht gehindert, denselben Verwaltungsakt sofort wieder zu erlassen, diesmal ohne formelle Fehler. Gewonnen hat man dann in aller Regel gar nichts.
Daher werden Formverstöße normalerweise nicht allein gerügt, sondern nur in Verbindung mit materiellen Fehlern. Als zusätzliches Not-Argument können solche Einwendungen sinnvoll sein, aber wenn man sonst nichts gegen den VA vorzubringen hat, ist man meistens gut beraten, ihn hinzunehmen.