Eine knappe Sache: Strafverfahren in offener Bewährung

Vor einiger Zeit durfte ich wieder einen Mandanten vor dem Amtsgericht vertreten, der während einer offenen Bewährung eine neue einschlägige Straftat begangen hat.

Der 67-jährige Rentner wurde bereits wegen Beleidigung von Job-Center-Mitarbeitern zu einer Freiheitsstafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Nun war er erneut wegen eines Briefes mit beleidigendem Inhalt beschuldigt und hatte deswegen einen Strafbefehl erhalten, der eine Geldstrafe über 150 Tagessätze, also fünf Monatsgehälter, vorsah. (Alle Angaben wurden, wie immer, leicht abgeändert, um keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Fall zuzulassen.)

Kein Verschlechterungsverbot gegenüber Strafbefehl

Gegen diesen Strafbefehl hatte er selbst Einspruch eingelegt, sodass es nun zur Hauptverhandlung kam. Dabei muss man wissen, dass bei einem Prozess nach ergangenem Strafbefehl kein Verschlechterungsverbot gilt. Das Gericht kann eine höhere Strafe festlegen, was vor allem dann in Frage kommt, wenn die Tat nun geleugnet wird oder der Täter uneinsichtig ist.

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Als Angeklagter vor Gericht – Teil I: Die Vorbereitung

Die Hauptverhandlung ist der entscheidende Teil eines Strafprozesses. Zwar hat ein guter Verteidiger bereits während des gesamten Ermittlungsverfahrens die notwendige Vorarbeit geleistet, um seinen Mandanten zu entlasten und dessen Sicht der Dinge darzulegen. Das Urteil wird aber maßgeblich vom Verlauf der Hauptverhandlung und den dort ermittelten Tatsachen bestimmt.

Die Situation im Gerichtssaal ist für den Angeklagten ungewohnt und oft auch furchteinflößend. Er weiß, dass das Ergebnis der Verhandlung über seine Zukunft und seine Freiheit entscheiden kann. Aber auch bei weniger schweren Delikten drohen unangenehme Geldstrafen, ein Eintrag im Führungszeugnis oder auch Konsequenzen für den Führerschein.

Den gesamten Artikel mit Hinweisen zur Vorbereitung auf Ihren Strafprozess finden Sie auf anwalt.de.

Kanzlei Abamatus sucht Rechtsanwalt als freien Mitarbeiter

Die Kanzlei Abamatus – Rechtsanwalt Thomas Hummel sucht ab sofort einen Rechtsanwalt (Geschlecht irrelevant) als freien Mitarbeiter.

Aufgrund ständiger steigender Verfahrenszahlen sowie beabsichtigter Elternzeit sollen einzelne Mandate aus verschiedenen Rechtsgebieten zur selbstständigen Bearbeitung abgegeben werden.

Was Sie mitbringen müssen:

  • bestehende Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  • möglichst eigene Kanzleiräumlichkeiten, auch zum Enpfang von Mandanten
  • vor allem im Landkreis Fürstenfeldbruck oder im Münchner Westen, gerne aber auch im sonstigen Großraum München
  • Interesse für das Zivil- und/oder öffentliche Recht; einzelne strafrechtliche Mandate können ebenfalls abgegeben werden

Was Sie von mir bekommen:

  • Angebote von Mandaten, die Sie annehmen können oder auch nicht
  • aktive Bewerbung der von Ihnen bevorzugten Rechtsgebiete durch speziell auf Sie zugeschnittene Seiten innerhalb meines Netzwerks (ohne Kosten für Sie)
  • überdurchschnittliche Beteiligung an den verdienten Gebühren

Den genauen Ablauf der Unterbevollmächtigung teile ich Ihnen gerne persönlich mit. Für Anregungen Ihrerseits bin ich insoweit durchaus offen.

Fragen und Antworten zum Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist ein besonderes Strafrecht für jüngere Beschuldigte. Es sieht insbesondere spezielle Rechtsfolgen vor, die auf Jugendliche zugeschnitten sind.

Insoweit ergeben sich einige bedeutende Abweichungen vom allgemeinen Strafrecht, die in jeder Lage des Verfahrens beachtet werden müssen. Deswegen sollte man auch im Jugendstrafrecht darauf achten, sich durch einen Strafverteidiger vertreten zu lassen, der sich mit der Materie auskennt und über ausreichende Erfahrung verfügt.

Für das Rechtsportal anwalt.de beantworte ich häufige Fragen zu dieser Thematik.

Abamatus-Podcast (5): Überblick über das Recht (Bairisch)

Strafanzeige und Strafantrag – die vierte Folge des Abamatus-Podcasts

In der neuesten Folge des Abamatus-Podcasts geht es um das Wortpaar Strafanzeige und Strafantrag. In knapp 20 Minuten werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten dieser beiden Begriffe erklärt.

Warum die Sachpfändung tot ist

Von der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers hat man meist eine ganz bestimmte Ahnung: Er kommt in die Wohnung des Schuldners und trägt den Fernseher raus.

Tatsächlich ist die heutige Vorgehensweise der Gerichtsvollzieher meist eine völlig andere. Die Beschlagnahme von Gegenständen, die sogenannte Sachpfändung spielt kaum noch eine Rolle. Man kann sogar sagen, dass die Sachpfändung „tot“ ist.

Dies hat verschiedene Gründe:

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Die Top Ten für den Dezember 2017

BVerfG, Urteil vom 19.12.2017, 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 (Vergabe Studienplätze Medizin)

https://elternbeirat-bayern.de/2017/12/welche-rechte-hat-der-elternbeirat-gegenueber-der-schulaufsicht/

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Ist Geschlechtsverkehr mit Tieren („Zoophilie“, „Sodomie“) erlaubt?

facebook-1905890_1920Derzeit macht ein verstörendes Bild auf Facebook die Runde: Es zeigt einen an ein Bett gefesselten Hund. Noch verstörender ist vielleicht der Text dazu, wonach der sexuelle Missbrauch von Tieren erlaubt sein soll. Aber stimmt das wirklich?

Dazu muss man zunächst einmal einen Blick in die Rechtsgeschichte werfen. Ab dem Inkrafttreten des damaligen Reichsstrafgesetzbuchs gab es den § 175. Dieser umfasste allgemein die „widernatürliche Unzucht“, worunter man sowohl homosexuelle Handlungen als auch Handlungen zwischen Mensch und Tier verstand:

Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

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