Das Bundesjustizministerium hat vor einiger Zeit einen Referentenentwurf zu einer StPO-Reform veröffentlicht, der einige Änderungen des Strafprozessrechts zum Ziel hat. Das Gesetz soll den salbungsvollen Titel „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ tragen. Es wird einige traditionelle Grundsätze im deutschen Strafprozess verändern, darum läuft derzeit eine intensive Debatte zwischen verschiedenen juristischen Organisationen, die alle ihre Ansichten dazu einbringen wollen.
Ziele der Reform sind:
- Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens
- klarere Formulierung der Behördenbefugnisse
- Stärkung der Beschuldigtenrechte
- Verbesserung der Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten
- Verbesserung der Transparenz und der Dokumentation der Verfahrensschritte im Strafprozess
Bemerkenswert sind vor allem folgende Neuerungen:
Befangenheitsanträge sollen keine Verschleppung des Prozesses mehr zur Folge haben. Das Gerichte kann jetzt Fristen für die Begründung setzen. Außerdem wird die Befugnis eines abgelehnten Richters, weiter im Verfahren tätig zu werden (§ 29 Abs. 1), erweitert.
Die Aufzeichnung von Zeugenaussagen auf Video wird erweitert (§ 58a StPO). Aus der bisherigen Kann/Soll-Vorschrift wird eine Muss-Vorschrift, die allerdings ein gewisses Ermessen („geboten erscheint“, „besser gewahrt werden können“) beinhaltet.
DNA-Untersuchungen können nach der Neufassung von § 81h Abs. 1 auch verwendet werden, wenn sie auf die Täterschaft eines Verwandten der Person, die die Probe abgegeben hat, hinweisen (sog. Beinahetreffer). Die Belehrung (Abs. 4) wird entsprechend erweitert.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers soll nach der StPO-Reform schon im Ermittlungsverfahren (§ 141) und auch durch den Beschuldigten selbst beantragt werden.
Der neue § 148 Abs. 2 StPO stellt klar, dass auch bereits die Anbahnung eines Verteidigermandats für den Strafprozess (also ein erstes Vorgespräch mit einem Anwalt) nicht überwacht werden darf.
Eine Verfahrenseinstellung gegen Auflagen gemäß § 153a ist künftig auch im Revisionsverfahren möglich. Die Beschränkung auf die letzte Tatsacheninstanz entfällt.
§ 163 erhält die neuen Absätze 3 bis 7, nach denen die Staatsanwaltschaft nun eine Pflicht, als Zeuge zur polizeilichen Vernehmung zu erscheinen und dort uneidlich auszusagen, anordnen kann. Dagegen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden.
Umfangreiche Verfahren vor dem LG oder dem OLG sollen nun in einem nichtöffentlichen Termin durch Richter, Staatsanwalt, Verteidiger und ggf. Nebenklägervertreter vorbesprochen werden (§ 213 Abs. 2).
§ 244 Abs. 6 enthält nun ausdrücklich das Recht des Gerichts, eine Frist für Beweisanträge zu bestimmen und verspätete Anträge erst im Urteil zu bescheiden.