Die Top Ten für den Januar 2017

Im Verein braucht es einen Schriftführer – dieser oftmals unterschätzte Posten genießt aber ein hohes Vertrauen und hat wichtige Aufgaben.

Bei Verkehrsrecht-FAQ ging es darum, ob die Verkehrsrechtsschutzversicherung auch die Kosten eines Bußgeldverfahrens nach einem Verkehrsunfall trägt.

War die DDR ein Einparteienstaat, in dem es nur die SED gab? Diese Frage beleuchtet rechtshistorie.de. „Die Top Ten für den Januar 2017“ weiterlesen

Häufige Fragen zur Strafbarkeit des Versuchs

Was ist der Unterschied zwischen einer vollendeten und einer versuchten Straftat?

Davon, was ein Versuch ist, hat man wohl auch ohne juristisches Studium eine ziemlich zutreffende Vorstellung: Der Täter wollte eine Straftat begehen, es hat aber nicht funktioniert.

Entscheidend ist jedoch, dass bereits das Nichtvorliegen nur eines Tatbestandsmerkmals reicht. So bedarf bspw. der Tatbestand des Betrug eine Täuschung, eines Irrtums, einer Vermögensverfügung und eines Vermögensschadens – fehlt nur eines davon, ist der Betrug nicht vollendet, man muss also das Vorliegen eines Versuchs prüfen.

Wann ist der Versuch strafbar?

Gemäß § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Verbrechens, also einer schweren Straftat mit einer Mindeststrafe von wenigstens einem Jahr Gefängnis (§ 12 Abs. 1), immer strafbar.

Bei weniger schweren Straftaten (Vergehen) muss die Versuchsstrafbarkeit eigens im Gesetz angeordnet sein, was in der Regel durch den lapidaren Satz „Der Versuch ist strafbar.“ geschieht. Dies ist mittlerweile bei weiten Teilen der Alltagskriminalität der Fall (z.B. § 223 Abs. 2, § 239 Abs. 2, § 240 Abs. 3, § 242 Abs. 2, § 246 Abs. 3, § 259 Abs. 3, § 263 Abs. 2, § 265 Abs. 2, § 265a Abs. 2, 267 Abs. 2, § 303 Abs. 3, § 331 Abs. 2 Satz 2).

Warum ist der Versuch überhaupt strafbar?

Man könnte natürlich sagen, dass es bei einem bloßen Versuch keinen Grund für strafrechtliches Einschreiten gibt, denn es ist ja „nichts passiert“. Allerdings sprechen folgende Gesichtspunkte für eine strafrechtliche Erfassung:

  • Das geschützte Rechtsgut wurde zumindest gefährdet.
  • Der Täter soll seine Tat nicht gefahrlos solange versuchen können, bis sie endlich funktioniert.
  • Das Vertrauen der Allgemeinheit in die öffentliche Sicherheit und in die Geltung der Gesetze muss geschützt werden.
  • Der Täter zeigt schon durch den Versuch, dass von ihm eine Gefahr ausgeht.

Ist auch die Vorbereitung strafbar?

Nein, in aller Regel nicht. Eine allgemeine Vorbereitungsstrafbarkeit gibt es nicht.

Strafbar ist aber die Verabredung eines Verbrechens (nicht jedoch eines Vergehens, siehe oben) zwischen mehreren Personen. Da hier die Gefahr besteht, dass einer der Beteiligten unabhängig von den anderen handelt, besteht die Gefährlichkeit der Vorbereitung auch schon vor Versuchsbeginn.

Daneben sind noch spezielle Vorbereitungshandlungen für Taten, die sich auf besonders wichtige Rechtsgüter des Staates beziehen, strafbar: Angriffskrieg (§ 80), Hochverrat (§ 83), Geldfälschung (§ 149), Ausweisfälschung (§ 275), Anschläge mit Sprengstoffen oder radioaktiven Stoffen (§ 310).

Bemerkenswert ist also, dass sogar Mordvorbereitungen eines Einzeltäters nicht strafbar sind.

Wann liegt ein Versuch vor?

Der Tatbestand des Versuchs umfasst den Tatentschluss und das unmittelbare Ansetzen zur Tat.

  • Tatentschluss bedeutet Vorsatz bezüglich aller objektiver Tatbestandsmerkmale der vollendeten Tat. Er muss also die gesamte Tat genau so wollen wie das Gesetz es vorsieht.
  • Unmittelbares Ansetzen bedeutet, dass sich der Tatentschluss auch in irgendeiner Weise manifestiert haben muss – denn die bloße kriminelle Gesinnung ist noch nicht strafbar. Unmittelbar ist das Ansetzen demnach nur, wenn entweder einzelne Tatbestandsmerkmale bereits erfüllt sind oder die Handlung nach Vorstellung des Täters ohne wesentliche Zwischenschritte in die Erfüllung eines Tatbestandsemrkmals übergehen würde. Diese Formel wird häufig auf die Tätervorstellung „Jetzt geht’s los“ reduziert.

Bemerkenswert ist hier aus Juristensicht, dass zunächst der subjektive und danach erst der objektive Tatbestand geprüft wird. Dies liegt daran, dass sich der Versuch ja in erster Linie im Vorstellungsbild des Täters abspielt.

Was ist ein untaugliche Versuch?

Untauglich ist der Versuch dann, wenn der Tatplan von vornherein nicht zur Vollendung führen konnte. Dabei ist zu unterscheiden:

  • Der abergläubische Versuch ist überhaupt kein Versuch im Sinne des StGB. Dabei wird ein Tatmittel verwendet, das ist keiner Weise auch nur theoretisch geeignet sein könnte, das angestrebte Ziel zu erreichen. Häufigstes Beispiel ist das „Verhexen“ einer anderen Person.
  • Der grob unverständige untaugliche Versuch kann dagegen gemäß § 23 Abs. 3 StGB mit einer deutlich niedrigeren Strafe belegt werden. Grober Unverstand liegt dann vor, wenn der Täter geringere kriminelle Energie an den Tag gelegt hat, indem er ein viel zu harmloses Tatmittel gewählt hat. Wer z.B. einen anderen dadurch töten will, dass er ihn mit einem Tischtennisball bewirft, begeht keinen abergläubischen Versuch, denn mit einem schwereren Wurfgeschoß kann man tatsächlich einen Mord begehen. Trotzdem ist das so harmlos, dass man es bei der Strafzumessung berücksichtigen muss.
  • Andere untaugliche Versuche werden dagegen wie normale Versuche behandelt. Benutzt man also von einem an sich tauglichen Gift versehentlich nur die halbe tödliche Dosis, ist das kein unverständig-harmloser Versuch mehr.

Wann beginnt der Versuch für einen Mittäter?

Sobald einer der Mittäter unmittelbar zur Tat entsprechend dem Tatplan ansetzt, beginnt für alle Mittäter der Versuch.

Wann beginnt der Versuch für den mittelbaren Täter?

Der mittelbare Täter, der nicht selbst, sondern durch eine andere Person handelt, begeht den Versuch, sobald seine Einwirkung auf diese Person abgeschlossen ist und eine naheliegende Gefahr der Vollendung besteht.

Wann beginnt der Versuch der Begehung durch Unterlassen?

Der Versuch durch Unterlassen statt durch Handeln beginnt dann, wenn das Nichthandeln eine naheliegende Gefahr der Vollendung hervorruft.

Was ist der Rücktritt vom Versuch?

Ein Rücktritt gemäß § 24 StGB ist dann gegeben, wenn der Täter freiwillig davon absieht, die Tat zu vollenden. Dabei werden verschiedene Konstellationen unterschieden:

    Unbeendeter Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1, erste Alternative): Der Täter glaubt, noch nicht alles zur Vollendung Notwendige getan zu haben. Bloße Tataufgabe reicht.

    Beendeter Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1, zweite Alternative, und Satz 2): Der Täter glaubt, schon alles zur Vollendung Notwendige getan zu haben. Dann muss der Täter für einen Rücktritt die Vollendung aktiv verhindern.

    Alleintäter (§ 24 Abs. 1): Eigene Tataufgabe/Verhinderung reicht.

    Gemeinschaftstat (§ 24 Abs. 2): Einwirkung auf Mittäter und ggf. Rückgängigmachung des eigenen Tatbeitrag notwendig.

Folge eines Rücktritts ist die Straflosigkeit des Täters auch wegen des Versuchs.

Die Top Ten für den Dezember 2016

Anwälte nehmen eine aktive Rolle bei der Zustellung von Dokumenten in Gerichtsverfahren ein, aber welche Dokumente sind hiervon betroffen? Mehr dazu auf anwaltsrecht-faq.de.

Das Landgericht Tübingen hält an seine Rechtsprechung fest, dass die Landesrundfunkanstalten keine Behörden sind. Urteilsbesprechungen.de hat sich mit dem neuesten Beschluss dazu (LG Tübingen, 09.12.2016, 5 T 280/16) auseinandergesetzt. „Die Top Ten für den Dezember 2016“ weiterlesen

Warum man besser unbewaffnet zum Einkaufen geht

burglar-157142_640Eines Diebstahls verdächtigt zu werden, kann jedem passieren. Man schiebt ein Produkt im Supermarkt in die Manteltasche statt es in den Einkaufswagen zu legen. Man vergisst etwas im Einkaufswagen und legt es nicht aufs Band. Oder man hat bereits bezahlte Ware in der Tasche.

Das ist insofern meistens nicht allzu schlimm, weil man normalerweise einigermaßen glaubwürdig darlegen kann, dass man nichts stehlen wollte und es sich nur um einen dummen Zufall oder ein Versehen handelt – sofern die Zufälle oder Versehen nicht regelmäßig vorkommen. „Warum man besser unbewaffnet zum Einkaufen geht“ weiterlesen

Die Top Ten für den November 2016

pretzel-1690191_640Feste sind eine wichtige Aktivität für viele Vereine. Natürlich darf auch die Verköstigung der Gäste da nicht fehlen. Aber darf dabei auch Alkohol ausgeschenkt werden? Mehr dazu auf vereinsrecht-faq.de.

Wann darf der Elternbeirat an bayerischen Schulen mitentscheiden oder zumindest mitreden? Diese Fragen beantworten wir auf einer unserer neuen Seiten.

Im BGB spielt die Verjährung eine große Rolle. Aber was ist nochmal der Unterschied zwischen normaler Verjährungshemmung und Ablaufhemmung?

Leiharbeit ist ein brisantes Thema im Arbeitsrecht, aber auch in der politischen Diskussion. Dabei muss man aber zwischen echter und unechter Leiharbeit unterscheiden.

Die Mietrecht-FAQ beschäftigen sich mit der Berechnung der Wohnungsgröße und den Folgen, wenn die Wohnung kleiner ist als im Mietvertrag vereinbart.

Im Sachenrecht haben wir uns mit einigen kleineren Fragen rund um das Recht zum Besitz auseinandergesetzt.

Das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern ist manchmal nicht so leicht zu klären. Gesellschaftsrecht-FAQ stellt dar, wie ein Rückgriff bei der Verursachung eines Schadens aussehen kann.

test-986769_1280Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München (Az. 7 ZB 16.184 vom 26.09.2016) hat ein Urteil zur Prüfungsanfechtung gefällt: Demnach ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Korrektor positive und negative Aspekte der Arbeit gegenüber stellt und zu dem Schluss kommt, dass die Arbeit trotz brauchbarer Ansätze nicht ausreichend ist.

Im bayerischen Schulrecht gibt es eine allgemeine „Bayerische Schulordnung“ (BaySchO) für alle Schulen. Daneben haben die einzelnen Schularten wie Gymnasien, Realschule oder Grundschule noch spezielle Schulordnungen. Deren Inhalt haben wir untersucht.

Auf stpo-faq.de ging es um drei Grundsätze des Strafprozesses: Das faire Verfahren, den gesetzlichen Richter und das rechtliche Gehör.

Radarfalle misst nicht richtig

speed-trap-397412_640Die Messdaten einer bestimmten „Radarfalle“, nämlich des Geschwindigeitsmesssystems „PoliScan Speed“, sollen ungenau und damit im Bußgeldverfahren unverwertbar sein. Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens haben damit gute Chancen, dass ihr Einspruch erfolgreich ist und sie vom Vorwurf eines Geschwindigkeitsverstoßes freigesprochen werden.

Das gilt aber leider nur für noch laufende Verfahren. Ist das Verfahren bereits abgeschlossen und wurde eine Geldbuße verhängt, weil der Richter die Blitzer-Messung als ausreichenden Beweis angesehen hat oder man deswegen gar keinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat, bleibt nur das Wiederaufnahmeverfahren. „Radarfalle misst nicht richtig“ weiterlesen

Die Top Ten für den Oktober 2016

Auch Radfahrer sind natürlich den allgemeinen Vorschriften des Verkehrsrechts und speziellen Regeln unterworfen. Und wie war das nochmal, darf man als Radfahrer Musik über Kopfhörer hören?

Das BGB hat eine lange Geschichte. Die Sklaverei hat es aber, entgegen einem Gerücht, nicht erst verbieten müssen. Mehr dazu auf rechtshistorie.de.

Zwischen „Recht haben“ und „Recht bekommen“ steht nicht selten die Frage, ob man sein Recht wirklich beweisen kann. Auch in der ZPO spielt die Darlegungslast eine erhebliche Rolle. „Die Top Ten für den Oktober 2016“ weiterlesen

„Effektiver und praxistauglicher“ – Die geplante StPO-Reform

Reform der StrafprozessordnungDas Bundesjustizministerium hat vor einiger Zeit einen Referentenentwurf zu einer StPO-Reform veröffentlicht, der einige Änderungen des Strafprozessrechts zum Ziel hat. Das Gesetz soll den salbungsvollen Titel „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ tragen. Es wird einige traditionelle Grundsätze im deutschen Strafprozess verändern, darum läuft derzeit eine intensive Debatte zwischen verschiedenen juristischen Organisationen, die alle ihre Ansichten dazu einbringen wollen.

Ziele der Reform sind:

  • Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens
  • klarere Formulierung der Behördenbefugnisse
  • Stärkung der Beschuldigtenrechte
  • Verbesserung der Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten
  • Verbesserung der Transparenz und der Dokumentation der Verfahrensschritte im Strafprozess

Bemerkenswert sind vor allem folgende Neuerungen: „„Effektiver und praxistauglicher“ – Die geplante StPO-Reform“ weiterlesen

Geschenke für den Lehrer

gift-575400_640Gerade in Grundschulen herrscht oft – Ausnahmen bestätigen die Regel – ein freundliches bis herzliches Klima zwischen Eltern und Lehrern. Meistens übernimmt die Klassenlehrerin so gut wie alle Fächer und hat damit eine enge Bindung zu den Schülern. So liegt es nahe, dass die Eltern sich für die gute Arbeit bedanken wollen und gerade in der Adventszeit der Lehrkraft ein Geschenk machen wollen.

Was eigentlich nur eine kleine Höflichkeitsgeste ohne tiefergehende Bedeutung ist, kann sehr schnell eine äußerst unangenehme juristische Relevanz bekommen. Die Entgegennahme auch noch so kleiner Aufmerksamkeiten durch staatliche Angestellte und Beamte wird mittlerweile sehr kleinlich gesehen. Es kursieren viele Erlasse und Rundschreiben zu diesem Thema, die aber meist recht vage bleiben.

Daher hier einige Antworten zu diesem Fragenkomplex: „Geschenke für den Lehrer“ weiterlesen

Die Top Ten für den September 2016

Ein Briefkopf ist meistens mehr eine Layout- als eine Rechtsfrage. Bei Juristen ist das aber durchaus anders: Im Recht der Anwälte können Briefbögen unter Umständen Haftungsfolgen auslösen.

Gemeinnützige Vereine müssen tatsächlich für die Allgemeinheit tätig sein. Daher dürfen sie nicht nur einen kleinen Personenkreis fördern – aber was heißt schon „klein“? „Die Top Ten für den September 2016“ weiterlesen