Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht

Im Verwaltungsrecht spielt der vorläufige Rechtsschutz eine erhebliche Rolle. Sinn dieses Rechtsinstituts ist es, eine schnelle Regelung herbeizuführen, ohne den oft jahrelangen Rechtsstreit bis zur Entscheidung der Hauptsache abwarten zu müssen.

Dabei kennt die Verwaltungsgerichtsordnung im Wesentlichen zwei voneinander zu unterscheidende Möglichkeiten: Die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5) sowie die einstweilige Anordnung (§ 123). Ersteres ist dabei spezieller, eine einstweilige Anordnung kommt gemäß § 123 Abs. 5 nur in Betracht, wenn § 80 nicht einschlägig ist.

A. Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5)

I. Statthaftigkeit

Die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt nur in Betracht, wenn sich der Betroffene gegen einen Verwaltungsakt wehrt. „Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht“ weiterlesen

Die Top Ten für den Juli 2016

Auch im Juli wurden wieder einige interessante Beiträge auf anderen Seiten unseres Netzwerks veröffentlicht:

Im Arbeitsrecht sorgen AGG-Hopper immer wieder für Schlagzeilen: Was sind AGG-Hopper? Haben AGG-Hopper Entschädigungsansprüche?

Die Gemeinnützigkeit ist für Vereine ein wichtiger Aspekt ihrer Tätigkeit. Sie führt dazu, dass sie einerseits selbst nicht steuerpflichtig sind, andererseits aber auch Spenden an sie vom Spender steuerlich abgesetzt werden können. Ein wichtiger Aspekt davon ist die Selbstlosigkeit. Aber wann liegt diese vor?

Der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ist im Bürgerlichen Recht anerkannt, im BGB aber nicht geregelt. Trotzdem hat sich BGB-FAQ.de mit diesem Rechtsinstitut beschäftigt.

Der Beschuldigten-Notruf beantwortet die Frage, ob und inwieweit sich in einem Strafverfahren die Schadenwiedergutmachung durch den Täter positiv auswirkt.

Im bayerischen Polizeirecht ist die Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme meistens der strittige Punkt.

BAFöG ist für viele Studenten und andere Personen in verschiedenen Ausbildungen sehr wichtig. Aber auch das Bewilligungsverfahren nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist natürlich formalisiert: An wen ist der BAFöG-Antrag zu richten? Welches Amt für Ausbildungsförderung ist für mich zuständig? Die Antworten finden Sie auf sozialrecht-faq.de.

Auch Behörden machen Fehler oder entscheiden sich um. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts nimmt in der Ausbildung und in der Praxis daher erheblichen Raum ein. Verwaltungsrecht-FAQ beantwortet dazu folgende Fragen:
Kann ein VA genauso aufgehoben werden, wie er erlassen wurde?
Sind §§ 48 und 49 VwVfG auf alle Arten von Verwaltungsakten anwendbar?
Welche Behörde kann einen Verwaltungsakt aufheben?
Muss der Betroffene vor Rücknahme des Verwaltungsakts gehört werden?

In den Mietrecht-FAQ ging es darum, ob die Kündigung eines Mietvertrags per Fax zulässig ist und ob zumindest die Kündigungsfrist durch ein Fax gewahrt werden kann.

Hitler wurde demokratisch zum Reichskanzler gewählt, zumindest zumindest zum Anfang seines Regimes – so eine weit verbreitete Ansicht. Rechtshistorie.de ist dem auf den Grund gegangen.

Dass deutsche Landesverfassungen die Todesstrafe erwähnen, wird teilweise amüsiert, teilweise bestürzt zur Kenntnis genommen. Hat das irgendeine Bedeutung? Damit hat sich verfassungsrecht-faq.de am Beispiel der Todesstrafe in der bayerischen Verfassung sowie in der hessischen Verfassung beschäftigt.

Grundzüge des Immissionsschutzrechts

Das Immissionsschutzrecht ist im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und den zugehörigen durchummerierten Verordnungen (BImSchV), von denen vor allem die 4. und die 9. bedeutsam sind, festgelegt. Dieses Rechtsgebiet ist einerseits sehr wissenschaftlich ausgelegt, da es häufig um technische Standards, chemische Verbindungen und messbare Werte geht. Andererseits hat es in Zeiten wachsender Sorge vor schädlichen Umwelteinflüssen aber eine erhebliche Bedeutung, gerade auch für Privatpersonen.

Grundlagen

Grundbegriff des Immissionsschutzrechts ist – wenig überraschend – die Immission. Im Gegensatz zur Emission, bei der es auf den Ausstoß ankommt, ist die Immission die Einwirkung an einem bestimmten Ort. Der Rauch, der aus dem Kamin einer Fabrik ausströmt, ist nicht interessant, immissionsschutzrechtlich relevant wird er erst, wenn er irgendwo nachteilig wirkt. Immissionen sind dabei nur sogenannte „unwägbare Stoffe“, also nicht fassbare oder besonders feine Einwirkungen: Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 2). „Grundzüge des Immissionsschutzrechts“ weiterlesen

Die Top Ten für den Juni 2016

Auf urteilsbesprechungen.de ging es um den Beschluss des Oberlandesgerichts München (29 W 542/16), der die Verpflichtungen von Filehostern nach erfolgter Abmahnung bzw. Unterlassungsverurteilung näher ausgeführt hat.

Die Begriffe „Fahrerlaubnis“ und „Führerschein“ werden im Alltagsleben synonym verwendet. Dass es dagegen ein großer Unterschied ist, ob man die Fahrerlaubnis oder nur den Führerschein verliert, erklären die Verkehrsrecht-FAQ. „Die Top Ten für den Juni 2016“ weiterlesen

Grundzüge des Sicherheitsrechts

Das Sicherheitsrecht ergänzt im Wesentlichen das Polizeirecht und hat die gleiche Zielrichtung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung. Im Gegensatz zum Polizeirecht werden die Sicherheitsbehörden aber dann tätig, wenn kein sofortiges Einschreiten notwendig ist. Die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden wird nicht durch das Polizeiaufgabengesetz festgelegt, sondern durch das Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), das mit vollständigem sperrigen Namen „Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ heißt.

Sicherheitsbehörden sind gemäß Art. 6 LStVG die Gemeinden, die Landratsämter als Staatsbehörden, die Regierungen und das Innenministerium. Dabei gibt es weder eine Hierarchie im Sinne einer Weisungsbefugnis noch einen Zuständigkeitsvorrang der einen Behörde gegenüber der anderen. Allerdings wird die Zuständigkeitsnorm des Art. 44 LStVG, wonach grundsätzlich die unterste Ebene zuständig ist, als Rechtsgedanke angewandt. Zugleich bedeutet ein Verstoß gegen diesen Subsiaritätsgrundsatz aber nicht die Rechtswidrigkeit der Maßnahme. „Grundzüge des Sicherheitsrechts“ weiterlesen

Grundzüge des Polizeirechts

Tiefgehendere Informationen zum bayerischen Polizeirecht finden Sie auf http://bayerisches-polizeirecht.de.

Das Polizeirecht regelt die Frage, wann und wie die Polizei handeln darf. Das wesentliche Gesetz hierfür ist das Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz, PAG). Einige wenige relevante Regelungen finden sich auch noch im Gesetz über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiorganisatioonsgesetz, POG).

Polizei im Sinne des Polizeirechts ist grundsätzlich die gesamte Vollzugspolizei, also das, was man auch gemeinhin als Polizei versteht (Art. 1 PAG). Dies bezeichnet man als eingeschränkt-institutionellen Polizeibegriff.

I. Zuständigkeit der Polizei „Grundzüge des Polizeirechts“ weiterlesen

Die Top Ten für den Mai 2016

Ein Anwalt muss die Interessen seines Mandanten umfassend wahren. Darum darf er – was ohne Weiteres einleuchtet – keinesfalls auch den Gegner vertreten. Es gibt aber noch andere Formen der Interessenkollision.

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Vermieter unter bestimmten Umständen die vermietete Wohnung besichtigen darf. In unserer Urteilsbesprechung gehen wir insbesondere darauf ein, wann diese Voraussetzungen erfüllt sind. „Die Top Ten für den Mai 2016“ weiterlesen

Die Nichtigkeit von Verwaltungsakten und Urteilen

Dieser Text gibt eine Übersicht über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Nichtigkeit von Verwaltungsakten und Gerichtsurteilen, insbesondere in Abgrenzung zur bloßen Rechtswidrigkeit. Rechtswidrige Akte müssen rechtzeitig angegriffen werden, während nichtige Akte von vornherein keine Wirkung entfalten. Da Nichtigkeit sehr selten vorliegt, sollte keinesfalls darauf vertraut werden.

Unterschied zwischen Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit

Im Recht gibt es ganz erhebliche Unterschiede zwischen Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit. Wenn ein behördlicher oder gerichtlicher Akt gegen ein Gesetz verstößt, dann ist er regelmäßig rechtswidrig. Man muss also dagegen vorgehen, sei es durch einen Widerspruch bzw. durch Klageerhebung oder durch Einlegung eines Rechtsmittels. Versäumt man die dafür vorgesehene Frist, wird der Verwaltungsakt bestandskräftig bzw. das Urteil rechtskräftig. Man kann danach nicht mehr dagegen vorgehen, egal wie offensichtlich es ist, dass die Entscheidung falsch war. Auch in der Vollstreckung wird man mit diesem Einwand nicht mehr gehört. „Die Nichtigkeit von Verwaltungsakten und Urteilen“ weiterlesen

Das System des deutschen Staatshaftungsrechts

law-1063249_1920Das Staatshaftungsrecht ist noch immer größtenteils nicht gesetzlich geregelt. Aus ungeschriebenen Rechtsquellen gibt es zahlreiche Anspruchsgrundlagen für verschiedenste Fälle, die jedoch teilweise sehr diffizile Voraussetzungen haben. Hinzu kommen zahlreiche Duldungspflichten sowie Einschränkungen von Ersatzansprüchen sogar bei rechtswidrigen Verletzungen. Dadurch ist der Schutz des Bürgers gegen Schäden durch staatliches Handeln in vielerlei Hinsicht unzureichend.

Das Staatshaftungsrecht beschäftigt sich mit der Frage, ob, wann und in welcher Höhe der Staat für Schäden, die einer seiner Bediensteten einem Bürger zugefügt hat, haften muss. Ein wichtiger Grundsatz ist insoweit, dass der Staat selbst haftet und nicht etwa der Beamte, der einen Schaden verursacht hat – dies stellt sicher, dass der geschädigte Bürger einen solventen Schuldner bekommt und seinen Anspruch auch tatsächlich durchsetzen kann.

Das deutsche Staatshaftungsrecht ist eine ziemlich unübersichtliche, ungeordnete und komplizierte Materie. Es beruht größtenteils auf Richter- und Gewohnheitsrecht, das bis auf das Preußische Allgemeine Landrecht des 18. Jahrhunderts zurückgeht. Ein erster Versuch der Kodifikation in Form des Staatshaftungsgesetzes scheiterte an der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes und war nur knapp zehn Monate lang im Jahr 1982 in Kraft. Seit dem gilt wieder die vorherige Rechtslage. „Das System des deutschen Staatshaftungsrechts“ weiterlesen

Bauen im Außenbereich

Der Außenbereich sind die Grundstücke, die nicht innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen. Das ist also, grob gesagt, Wald und Wiese, Acker und Flur. Hier soll grundsätzlich nicht gebaut werden.

Nun ist es aber notwendig, auch diesen Bereich gelegentlich zu bebauen. Welche Vorhaben hier aber zulässig sind, wird hier aber sehr diffizil geregelt.

§ 35 des Baugesetzbuchs unterscheidet:

  • privilegierte Vorhaben (Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 8)
  • subsidiär privilegierte Vorhaben (Abs. 1 Nr. 4)
  • teilprivilegierte Vorhaben (Abs. 4)
  • nichtprivilegierte Vorhaben (Abs. 2)

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